| Das Urteil: |
Unwirksam ist die Klausel in einem Formularbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt klargestellt (BAG, Urteil vom 11.4.2006, 9 AZR 610/05).
|
| Das Problem: |
Arbeitgeber finanzieren häufig die Aus- und Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer. Natürlich
hat der Arbeitgeber dann aber auch ein Interesse daran, die vom Arbeitnehmer auf diese Weise erworbenen Qualifikationen
möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Deshalb behalten sich viele Arbeitgeber in ihren Arbeitsverträgen
die Rückforderung der Ausbildungskosten ausdrücklich für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.
|
| Begründung: |
Das BAG erkennt die Nöte des Arbeitgebers an. Auf der anderen Seite hat der Arbeitnehmer aber auch ein berechtigtes Interesse daran, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit Rückzahlungskosten frei wählen zu können. Um eine gerechte Lösung zu finden, muss daher eine Interessenabwägung erfolgen. Und das Ergebnis dieser Abwägung
muss sich in der Arbeitsvertragsklausel (Rückzahlungsklausel) widerspiegeln. Im Einzelnen:
|
| |
Die vertragliche Rückforderung von Ausbildungskosten ist möglich, wenn die Rückzahlung für den
Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vereinbart wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der
Arbeitgeber einen Anlass für die Kündigung gibt. Eine Rückforderung ist außerdem möglich, wenn der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus Gründen kündigt, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
|
| |
Unzulässig ist jedoch eine Rückzahlungsklausel, wonach der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten
auch im Falle einer sonstigen Kündigung durch den Arbeitgeber zurückzuzahlen hat, etwa im Falle einer betriebsbedingten
Kündigung.
|
| Praxishinweise: |
Die arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel darf ausschließlich solche Rückforderungsgründe
aufführen, die von der Rechtsprechung anerkannt sind. Andernfalls ist die gesamte Klausel nichtig. Der Arbeitnehmer muss
dann überhaupt nichts zurückzahlen. Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer im konkreten Fall das Arbeitsverhältnis
tatsächlich (schuldhaft) selbst kündigt.
|
| |
Arbeitgeber sollten deshalb ihre Arbeitsvertragsmuster daraufhin überprüfen, ob die
Rückforderungsklauseln der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts standhalten. Arbeitnehmer sollten
rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, bevor sie ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder auf sonstige Weise beenden.
|