| Das Urteil: |
Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages kann nicht auf den Sachgrund des §
14 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gestützt werden. Das hat das
Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz gegen beide Vorinstanzen entschieden (BAG, Urteil vom 10.10.2007,
Aktenzeichen: 7 AZR 795/06).
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| Die Begründung: |
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn sie im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den
Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Allerdings gilt dies nur für die
Befristung des ersten Arbeitsvertrages, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium
abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit diesem Sachgrund nicht möglich. Denn wenn nach der Ausbildung
bereits ein Arbeitsverhältnis begründet wird, erfolgt eine spätere Verlängerung der Befristung nicht mehr "im
Anschluss" an die Ausbildung, sondern im Anschluss an die zwischenzeitliche Beschäftigung.
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