Archiv Arbeitsrecht - Schwerbehinderung

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen: Berechnungsgrundlage geklärt

§ 125 Abs. 1 SGB IX gewährt schwerbehinderten Menschen einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen pro Urlaubsjahr. Doch was ist dabei die Ausgangsbasis für die Erhöhung?

Das BAG hat jetzt entschieden, dass Ausgangsbasis immer die arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaubsdauer ist. Es kommt also nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) an. In der Praxis werden vertraglich oder tarifvertraglich in der Regel sehr viel längere Urlaubszeiten vereinbart. Und diese verlängerten Urlaubszeiten bleiben Grundlage auch für den Zusatzurlaub der schwerbehinderten Arbeitnehmer. Sind vertraglich also etwa 28 Urlaubstage vereinbart, so erhöht sich dieser Urlaub bei schwerbehinderten Arbeitnehmern um weitere fünf Tage auf insgesamt 33 Urlaubstage (BAG, Urteil vom 24.10. 2006, Aktenzeichen. 9 AZR 669/05, Pressemitteilung-Nr 64/06).


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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