Das Problem: Dieses Spiel ist ebenso beliebt wie gefährlich: Der Hersteller eines (z.B.) unbekannten Waschmittels stellt
die viel berühmteren Namen der Waschmittel seiner Konkurrenten als versteckte Suchwörter in seine homepage ein (metatags). Die
Folge: Gibt man in der Suchmaschine den Namen des berühmten Waschmittels ein, wird nicht nur die homepage des berühmten
Herstellers angezeigt, sondern auch die homepage des weniger berühmten Konkurrenten. Ein schöner Marketingerfolg mit geringem
Aufwand.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.05.2006, Aktenzeichen: I 183/03) hat dieser Marketingstrategie
nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Die Verwendung fremder Kennzeichen als metatags verletzt die Firmen- bzw. Markenrechte des
Wettbewerbers. Das kann teuer werden, denn das Opfer kann Ausgleichszahlungen oder Schadensersatz verlangen. Zumindest muss der
Übeltäter damit rechnen, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit empfindlicher Vertragsstrafenregelung
unterzeichnen zu müssen - die Anwaltskosten der Gegenseite sind obendrein zu erstatten.
Praxisempfehlung: Bevor Sie in Ihre homepage metatags einstellen, die von Wettbewerbern als Firmennamen oder Markenzeichen
verwendet werden oder möglicherweise verwendet werden könnten, sollten Sie sich rechtlich absichern. Dies kann durch eine
spezielle Firmen- und Markenrecherche geschehen.
Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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