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Archiv Arbeitsrecht - Änderungskündigung
Versetzung durch Änderungskündigung - Bedeutung von
Interessenausgleich mit Namensliste
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| Das Urteil: |
Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste für den Ausspruch betriebsbedingter Änderungskündigungen, gelten für den Arbeitgeber die gleichen Privilegien, wie bei
einer betriebsbedingten Beendigungskündigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom
19.6.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 304/06).
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| Der Fall: |
Die klagende Arbeitnehmerin war ursprünglich in einem Bahnhof in Sachsen beschäftigt. Die
Arbeitgeberin beabsichtigte später eine Betriebsänderung, nämlich eine Umstrukturierung mit erheblichem
Personalabbau. Daher vereinbarte sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste für den Ausspruch betriebsbedingter Änderungskündigungen. Die klagende Arbeitnehmerin war auf der Namensliste
ebenfalls aufgeführt. Dem entsprechend kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin, bot ihr
aber zugleich die Weiterbeschäftigung in Dortmund an. Dies lehnte die Arbeitnehmerin ab.
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Die Arbeitnehmerin bestritt das Vorliegen betrieblicher Gründe für die Kündigung und hielt
außerdem den angebotenen Ortswechsel für unzumutbar.
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Zu Unrecht: Denn im Falle einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (Interessenausgleich mit
Namensliste) vermutet der Gesetzgeber, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch betriebliche
Erfordernisse veranlasst ist. Auch die Sozialauswahl ist dann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu
überprüfen (§ 1 Abs. 5 KSchG). Diese hohen Hürden konnte die Arbeitnehmerin jedoch nicht überwinden und unterlag
daher in dem Kündigungsschutzprozess.
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| Praxisempfehlung: |
Aus Sicht des Arbeitnehmers ist eine Änderungskündigung ausgesprochen schwierig und
gefährlich. In jedem Einzelfall ist zu überlegen, ob der Arbeitnehmer die Kündigung annimmt, ablehnt oder lediglich unter
Vorbehalt annimmt. Letzteres ist in der Regel vorteilhaft, weil dadurch der Arbeitsplatz nicht gefährdet wird. Die
Entscheidung hängt aber von einer Fülle rechtlicher und taktischer Vorfragen ab.
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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