| Das Urteil: |
Bei Versetzungen hat der Arbeitgeber die arbeitsvertraglichen
Grenzen zu beachten. Das gilt auch im Falle der Verlegung der gesamten Betriebsstätte an
einen anderen Ort. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Hessisches LAG, Urteil vom
14.06.2007, Aktenzeichen: 11 Sa 296/06).
|
| Der Fall: |
Die klagende Arbeitnehmerin war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu
Beginn ihrer Elternzeit ausschließlich in der Personalabteilung am Sitz des Unternehmens beschäftigt.
Nach Beendigung der Elternzeit bot die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung am bisherigen Sitz des
Unternehmens an. Dies lehnte der Arbeitgeber ab und bot stattdessen an, die Arbeit an einem anderen Ort
zu verrichten. Zwischenzeitlich hatte das Unternehmen seinen Firmensitz nämlich verlegt. Die Entfernung
zwischen alter und neuer Betriebsstätte belief sich auf 272 km. Die Arbeitnehmerin lehnte
ab.
|
| Die Begründung: |
Die Arbeitnehmerin war nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung aufgrund der
Versetzung des Arbeitgebers am Ort der neuen Betriebsstätte zu erbringen. Der Arbeitgeber hätte diese
Maßnahme nicht einseitig im Wege der Versetzungsmaßnahme anordnen dürfen. Vielmehr hätte er nach
Ansicht des LAG eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Da er dies versäumte, geriet er nach
Ablauf der Elternzeit automatisch in Annahmeverzug.
|
| |
Eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung zur Frage des Arbeitsortes war
nicht getroffen worden. Weder hatten die Parteien ausdrücklich den ehemaligen Sitz des Unternehmens als
Arbeitsort vereinbart, noch hatte sich der Arbeitgeber andererseits eine Versetzungsbefugnis vertraglich
einräumen lassen. Das LAG nahm deshalb eine umfassende Abwägung vor und legte den Arbeitsvertrag
dahingehend aus, dass das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin örtlich auf den (früheren) Sitz der
Unternehmenszentrale bezogen war und sie ausschließlich dort ihre Arbeitsleistung zu erbringen hatte.
Maßgeblich stützte das LAG dieses Ergebnis auf die Erwägung, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auf
einen stabilen Arbeitsort angewiesen sei und ein Wechsel des Beschäftigungsortes für ihn erhebliche
Konsequenzen habe.
|
| |
Dies gilt nach Ansicht des LAG auch dann, wenn das Unternehmen die gesamte
Zentrale von einem Ort zum anderen verlegt. Auch dann muss der Arbeitgeber alle einzelvertraglichen
Grenzen beachten. Eine allgemeine Folgepflicht des Arbeitnehmers oder eine entsprechende
Weisungsbefugnis des Arbeitgebers besteht nicht unabhängig von der Entfernung zwischen alter
und neuer Betriebsstätte. Jedenfalls, so dass LAG, gelte dies bei einer Entfernung von 272 km zwischen
altem und neuem Arbeitsort.
|
| Praxishinweise: |
Versetzungen sind sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer höchst
brenzlig. Eine Fehleinschätzung hat für beide Seiten erhebliche Konsequenzen:
|
| |
Der Arbeitgeber muss genau prüfen, ob er eine Maßnahme einseitig im
Wege der Versetzung oder nur im Wege einer Änderungskündigung durchsetzen kann.
Wählt er die Änderungskündigung, obwohl die Maßnahme im Wege der Versetzung möglich wäre, ist die
Kündigung unwirksam. Umgekehrt ist eine Versetzung unwirksam, wenn sie nicht durch das
Direktionsrecht gedeckt ist und daher eine Änderungskündigung erforderlich wäre.
|
| |
Der Arbeitnehmer muss bei Zugang einer Versetzungsanordnung genau
prüfen, ob die Versetzung wirksam ist oder nicht. Ist sie wirksam, muss der Arbeitnehmer sie
befolgen. Andernfalls drohen ihm arbeitsrechtliche Sanktionen, etwa eine Abmahnung oder
verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Ist die Versetzungsmaßnahme
unwirksam, muss der Arbeitnehmer sie an sich nicht befolgen. Auch dann stellt sich für ihn aber
noch die wichtige Frage, ob er die Arbeitsleistung bis zur etwaigen gerichtlichen Klärung zu den geänderten
Bedingungen annimmt. Andernfalls drohen ihm erhebliche Abstriche von den Gehaltsansprüchen. Die
Prüfung ist komplex, aber angesichts der drohenden Nachteile in der Regel für beide Seiten
unverzichtbar. |