Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft derzeit (!) keine Obliegenheit, die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über
seinen Netzzugang mittels technischer Vorkehrungen zu verhindern.
Dies wird sich nach der ausdrücklichen Andeutung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber ändern, sobald der Inhaber die Möglichkeit
erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführten Sperrliste, die allen Anbietern von R-Gesprächen zur
Verfügung steht, vor diesen Diensten zu schützen.
Eben diese Möglichkeit hatte bereits die frühere Bundesregierung mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf schaffen wollen. Die
Gesetzesvorlage fiel dann jedoch der zwischenzeitlichen Bundestagswahl zum Opfer. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der
Entwurf in absehbarer Zeit wieder aufgegriffen wird (BGH, Urteil vom 16.03.2006, NJW 2006, 1971).
Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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