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Archiv Arbeitsrecht -
Befristung
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrages
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| Das Urteil: |
Die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages setzt voraus,
dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die
Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Das hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden (BAG, Urteil vom 20.02.2008, Aktenzeichen: 7 AZR 786/06, Pressemitteilung Nr.
16/08)
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| Der Fall: |
Die Parteien hatten ursprünglich einen bis zum 31.12.2004 befristeten Arbeitsvertrag
geschlossen. Nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung des Vertrages bis zum 30.06.2005 schlossen die
Parteien im Juni 2005 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2005. Dieser
Anschlussvertrag sah jedoch, entgegen dem Ausgangsvertrag, keine beiderseitige ordentliche
Kündigungsmöglichkeit der Parteien mehr vor.
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| Die Begründung: |
Bei der letzten Vertragsverlängerung handelt es sich nach Ansicht des BAG nicht um eine
Vertragsverlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Denn die Änderung der bisherigen
Arbeitsbedingungen führt dazu, dass die Verlängerungsvereinbarung in Wahrheit als Neuabschluss eines
befristeten Arbeitsvertrages zu bewerten ist. Dessen Befristung war aber aufgrund des Anschlussverbotes ohne
Sachgrund nicht mehr zulässig. Mit seinem Urteil bestätigt das BAG zugleich eine Entscheidung vom 16.01.2008,
in der der Arbeitgeber im Zuge der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages zugleich die
bisherige Wochenarbeitszeit von 20 auf 30 Stunden erhöht hatte (BAG, Urteil vom 16.01.2008,
Aktenzeichen: 7 AZR 603/06).
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| Praxisempfehlung: |
Im Bereich befristeter Arbeitsverhältnisse gibt es so ziemlich keinen Fehler, der nicht auch
von Unternehmen mit professionell geführten Personalabteilungen begangen wird. Die Vielzahl zu beachtender
Fristen und Formalien führt in der Hektik des Personalalltags zwangsläufig zu Fehlern. Fehler im Umgang mit dem
Anschlussverbot des TzBfG führen zu der Konsequenz, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein
unbefristetes wird. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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