Die
Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall erfolgt grundsätzlich nach folgender Regel:
Die Zeche zahlt der Unfallverursacher. Neben Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld und
anderen Schadenspositionen fällt fast immer ein weiterer Kostenfaktor an: Die Kosten des Sachverständigen, der im Auftrag des
Geschädigten ein
Gutachten über die Schadenshöhe angefertigt hat.
Der
Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die
Kosten des Gutachtens von dem
Unfallverursacher (beziehungsweise von dessen Haftpflichtversicherung) auch dann erstattet werden müssen, wenn sich das Honorar des
Sachverständigen nach der jeweiligen Schadenshöhe richtet. Diese Abrechnungsweise entspricht verbreiteter Praxis der
Kfz-Sachverständigen. Und das ist nach Ansicht des BGH auch nicht zu beanstanden: Immerhin hat der Sachverständige für die richtige
Ermittlung des Schadensbetrages persönlich einzustehen. Deshalb ist eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung seines
Honorars interessengerecht. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann den Geschädigten grundsätzlich auch nicht auf andere
günstigere Sachverständige verweisen. Ausdrücklich stellt der BGH klar, dass die Besonderheiten der Rechtsprechung bei der Erstattung
von
Mietwagenkosten (Hier wird der Unfallersatztarif der Mietwagenunternehmen in der Regel nicht akzeptiert) mit dem Honorar
von Sachverständigen nicht vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen: VI ZR 67/06).
Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz