Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auf zwei verschiedenen Wegen berechnen:
Er kann zum einen auf der Grundlage des von einem Sachverständigen ermittelten
Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen. Der
Wiederbeschaffungsaufwand ist nichts anderes als der Wiederbeschaffungswert (also der Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall)
abzüglich des verbleibenden Restwertes nach dem Unfall.
Sofern bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, kann der Geschädigte stattdessen aber auch die unter Umständen höheren
Kosten einer Reparatur des beschädigten Fahrzeuges verlangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die seit langem bestehende Streitfrage entschieden, ob der Geschädigte an seine einmal
getroffene Wahl der Berechnungsmethode gebunden ist: Der BGH verneint dies. Für die Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist dies
außerordentlich hilfreich.
Folge: Auch wenn der Geschädigte - was in der Praxis durchaus häufig vorkommt - zunächst keine Reparatur durchführen will
und deshalb lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand geltend macht, kann er später durchaus auch noch weitere Zahlungen verlangen,
falls er in der Zwischenzeit eine Reparatur tatsächlich durchgeführt hat. Es müssen lediglich die auch sonst für den Ersatz von
Reparaturkosten geltenden Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt sein. Entgegen der Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte
kann dem Geschädigten aber nicht mehr entgegengehalten werden, dass er zuvor ja bereits (lediglich) den Wiederbeschaffungsaufwand
geltend und gegebenenfalls auch eingeklagt hat und an diese Berechnungsmethode nunmehr gebunden sei (BGH, Urteil vom 17. 10. 2006,
Aktenzeichen: VI ZR 249/05, in: NJW 2007, S. 67).
Praxis-Tipps: Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls sollten Sie schnellstmöglich klären, ob und wie Sie Ihren
Fahrzeugschaden geltend machen können. Im Falle des technischen Totalschadens können Sie nach der Rechtsprechung lediglich den
Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (die Reparaturkosten betragen hier mehr als
130% des Wiederbeschaffungswertes) gilt das gleiche. Sofern die Reparaturkosten höher liegen als der Wiederbeschaffungswert, aber
unterhalb der 130%-Grenze, können Sie sogar die gesamten Reparaturkosten verlangen. Das setzt allerdings voraus, dass diese
Reparaturkosten auch tatsächlich angefallen sind oder dass Sie den Schaden nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert haben,
der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Außerdem muss die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie
ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Andernfalls können Sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand
geltend machen. Sofern die Reparaturkosten aber geringer sind als der Wiederbeschaffungswert, können sie die vollen
Reparaturkosten verlangen (also ohne Abzug des Restwertes). Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass Sie als Geschädigter das
Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und weiter benutzen. Eine Reparatur ist sogar völlig entbehrlich, wenn Sie das Fahrzeug
mindestens sechs Monate lang in einem noch verkehrstauglichen Zustand weiter nutzen.
Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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