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Aktuelle Urteile
Unberechtigte Namensanmaßung bei domain
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| Das Urteil: |
Verwendet jemand den Namen einer Gebietskörperschaft (hier: Solingen) ohne weitere
Zusätze als Second-Level-Domain, obwohl ihm selbst kein Recht zur Führung dieses Namens zusteht, liegt darin
eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 BGB. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden
(BGH, Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: I ZR 201/03).
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| Die Begründung: |
Die Stadt Solingen ist Inhaberin der domain "solingen.de". Die beklagte GmbH betrieb ein
Regionalportal im Internet, auf dem sie Informationen über die Stadt und Region Solingen anbot. Sie war zugleich Inhaberin
der Domain „solingen.info“. Die Stadt Solingen sah sich durch die Registrierung und Benutzung dieses
domain-namens in ihrem eigenen Namensrecht verletzt und beantragte die Unterlassung der weiteren Verwendung sowie
Freigabe der domain. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden hat.
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| Praxisempfehlung: |
Die Suche nach einer griffigen domain hat insbesondere für Gewerbetreibende nahezu Kultcharakter. Die domain verschafft dem Inhaber schnell und effizient ein Markenzeichen. Und genau darin liegt das
Problem: Das erfreuliche Ergebnis einer durchgeführten domain-Recherche, wonach die gewünschte domain noch
frei ist, führt in der Praxis immer wieder zu dem Irrglauben, damit sei die Registrierung und Verwendung dieser
domain auch zulässig. Dieser Irrtum kann teuer werden: Denn in jedem Fall sind bereits bestehende Namensrechte,
Firmenrechte und Markenrechte anderer Personen oder Unternehmen zu beachten. Andernfalls drohen
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Das ist, insbesondere für Existenzgründer, wirtschaftlich oftmals
nicht zu verkraften. Im Zweifelsfall sollte daher vor Registrierung einer neuen domain eine Firmen- und
Markenrecherche durchgeführt werden. |
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| Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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