| Das Urteil: |
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes ist zulässig, soweit der im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25% liegt und der Tariflohn nicht
unterschritten wird. Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung
für die Arbeitsleistung darstellen, so erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30% des
Gesamtverdienstes. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (BAG, Urteil vom 11.10.2006,
Aktenzeichen: 5 AZR 721/05).
|
| Der Fall: |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten arbeitsvertraglich neben dem festen Monatslohn eine außertarifliche Zulage, eine Pauschalprämie sowie einen pauschalierten Fahrtkostenersatz vereinbart. Zugleich behielt sich
der Arbeitgeber vor, sämtliche übertarifliche Bestandteile des Lohns jederzeit unbeschränkt zu widerrufen. In einer
Zeitphase erheblicher wirtschaftlicher Verluste widerrief der Arbeitgeber die außertarifliche Zulage sowie die
Fahrtkostenpauschale. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und unterlag in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht.
Der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung einschließlich der Fahrtkostenpauschale lag unterhalb von 30% des
Gesamtverdienstes.
|
| Begründung: |
Wird ein Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber standardmäßig verwendet (Regelfall), handelt es sich um
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Arbeitsvertrag muss dann den strengen Regelungen der §§ 307 ff. BGB
standhalten. Der Arbeitgeber kann war zwar auch in diesem Fall übertarifliche Leistungen im Arbeitsvertrag vereinbaren und
sich den einseitigen Widerruf dieser Zulagen vorbehalten. Dies muss für den Arbeitnehmer aber zumutbar sein. Die
Zumutbarkeit bejaht das BAG unter den oben genannten Bedingungen.
|
| Wichtig: |
Der Arbeitgeber muss in der Widerrufsklausel unbedingt angeben, unter welchen Voraussetzungen
ein Widerruf später erfolgen darf. Als Widerrufsgründe kommen insbesondere wirtschaftliche Gründe, die Leistung oder das
Verhalten des Arbeitnehmers in Betracht.
|
| |
Arbeitsvertragliche Widerrufsklauseln, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind
unwirksam. Das gilt jedoch nur für Arbeitsverträge, die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Für ältere
Arbeitsverträge macht das BAG eine wichtige Ausnahme: Das BAG unterstellt nämlich, dass die Vertragsparteien
eine wirksame Widerrufsklausel vereinbart hätten, wenn sie damals die Rechtslage bereits gekannt hätten.
|
Offene Fragen: |
Es bleibt leider weiterhin offen, ob der Arbeitgeber auch den Grad der Störung
konkretisieren muss. Genügt es also, wenn die Widerrufsklausel ganz allgemein auf wirtschaftliche Gründe usw. hinweist?
Oder müssen die wirtschaftlichen Gründe näher spezifiziert werden (z.B. wirtschaftliche Notlage des Unternehmens,
negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang der erwarteten
wirtschaftlichen Entwicklung). Unklar ist auch, ob für Arbeitnehmer mit gehobener Arbeitsvergütung andere Schwellenwerte
gelten. Das BAG hat in der Entscheidung nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage der Zumutbarkeit einer
Widerrufsklausel auch von der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen abhängt.
|
| Anwalts-Tipp: |
Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge an die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
anpassen. Halten die Widerrufsklauseln den neuen Kriterien des BAG stand? Es empfiehlt sich insbesondere, die
Widerrufsgründe in der Klausel konkret anzugeben.
|