Archiv Arbeitsrecht - Sperrzeit

Keine Sperrzeit bei Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis
Das Problem:
Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst oder schließt er einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber, so führt er seine Arbeitslosigkeit selbst herbei. Deshalb verhängt die Agentur für Arbeit in aller Regel für den Bezug des Arbeitslosengeldes (ALG I) eine Sperrzeit von 12 Wochen. Zudem verkürzt sich auch die Bezugsdauer des ALG I insgesamt. Nach bisheriger Praxis der Arbeitsagenturen galt dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst kündigte um bei einem anderen Arbeitgeber ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis anzutreten. Nach Beendigung dieses befristeten Arbeitsverhältnisses verhängten die Arbeitsagenturen standardmäßig eine Sperrzeit wegen verschuldeter Arbeitslosigkeit.
 
Das Urteil:
Das Bundessozialgericht hat den Arbeitsagenturen in einem bemerkenswert lebensnahen Urteil nunmehr die rote Karte gezeigt (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Aktenzeichen: B 11 a AL 55/05 R). Kündigt der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst, um stattdessen bei einem anderen Arbeitgeber ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen, darf nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. Der Arbeitnehmer wird zwar nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses arbeitslos und hat dies letztlich selbst verursacht. Sofern der Arbeitnehmer (was in der Praxis der Regelfall ist) sein unbefristetes Arbeitsverhältnis aber nur deshalb gekündigt hat, um sich beruflich zu verbessern, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er hat dann nämlich einen wichtigen Grund für sein Vorgehen. Wichtig ist allerdings, dass die Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Wechsel in ein neues Berufsfeld verbunden ist oder mit der Erlangung zusätzlicher beruflicher Fähigkeiten. Begründet der Arbeitnehmer allerdings ein auffällig kurz befristetes Arbeitsverhältnis (bis zu drei Monaten), wird die Arbeitsagentur in der Regel eine Sperrzeit verhängen können.
 
Praxis-Tipp:
Als Arbeitnehmer sollten Sie bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses sensibel vorgehen. Die Verhängung einer Sperrzeit ist für die meisten Arbeitnehmer finanziell kaum zu stemmen. Die Arbeitgeber neigen bei den Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag naturgemäß dazu, die Problematik der Sperrzeit unter den Tisch zu kehren oder zu verharmlosen. Auf der anderen Seite verhängen die Arbeitsagenturen immer wieder Sperrzeiten auch in unbegründeten Fällen. Als Betroffener müssen Sie sich das nicht bieten lassen. In diesem Fall sollten Sie unbedingt fristgerecht Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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