| Das Problem: |
Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst oder schließt er einen Aufhebungsvertrag mit dem
Arbeitgeber, so führt er seine Arbeitslosigkeit selbst herbei. Deshalb verhängt die Agentur für Arbeit in aller Regel für den
Bezug des Arbeitslosengeldes (ALG I) eine Sperrzeit von 12 Wochen. Zudem verkürzt sich auch die Bezugsdauer des ALG I insgesamt.
Nach bisheriger Praxis der Arbeitsagenturen galt dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst
kündigte um bei einem anderen Arbeitgeber ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis anzutreten. Nach Beendigung dieses
befristeten Arbeitsverhältnisses verhängten die Arbeitsagenturen standardmäßig eine Sperrzeit wegen verschuldeter
Arbeitslosigkeit.
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| Das Urteil: |
Das Bundessozialgericht hat den Arbeitsagenturen in einem bemerkenswert lebensnahen Urteil nunmehr die rote
Karte gezeigt (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Aktenzeichen: B 11 a AL 55/05 R). Kündigt der Arbeitnehmer sein unbefristetes
Arbeitsverhältnis selbst, um stattdessen bei einem anderen Arbeitgeber ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen,
darf nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. Der Arbeitnehmer wird zwar nach Beendigung des befristeten
Arbeitsverhältnisses arbeitslos und hat dies letztlich selbst verursacht. Sofern der Arbeitnehmer (was in der Praxis der Regelfall
ist) sein unbefristetes Arbeitsverhältnis aber nur deshalb gekündigt hat, um sich beruflich zu verbessern, kann ihm dies nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Er hat dann nämlich einen wichtigen Grund für sein Vorgehen. Wichtig ist allerdings, dass die Aufnahme des
befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Wechsel in ein neues Berufsfeld verbunden ist oder mit der Erlangung zusätzlicher
beruflicher Fähigkeiten. Begründet der Arbeitnehmer allerdings ein auffällig kurz befristetes Arbeitsverhältnis (bis zu drei Monaten),
wird die Arbeitsagentur in der Regel eine Sperrzeit verhängen können.
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