Archiv Arbeitsrecht - Sozialplan
Sozialplan durch Tarifvertrag
Interessenausgleich und Sozialplan sind Angelegenheiten des Betriebsrats. So sehen es die §§ 111, 112
Betriebverfassungsgesetz vor. Das ist und bleibt auch richtig. Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil
klargestellt, dass daneben auch die Gewerkschaften eine eigene Zuständigkeit zur Erzwingung eines Tarifvertrags
haben, dessen Inhalt der Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile anlässlich einer Betriebsänderung ist. Lehnt der
Arbeitgeber oder der Arbeitgeberverband den Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages ab, kann die Gewerkschaft einen Streik ausrufen
(BAG, Urteil vom 24.04.2007, Aktenzeichen: 1 AZR 252/06).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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