Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, betriebsbedingt
 
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung: Lohnsteuerkarte nur eingeschränkt verwendbar
Das Urteil:
Im Rahmen der Betriebsratsanhörung vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit dokumentierter Daten zu überprüfen. Er kann deshalb von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte ausgehen, sofern er keine anderweitigen Kenntnisse hat. Den Betriebsrat muss der Arbeitgeber lediglich auf seine Informationsquelle, also auf die Lohnsteuerkarte, hinweisen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil entschieden (BAG, Urteil vom 06.07.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 520/05).
 
Das Problem:
Das Urteil des BAG ist aus Arbeitgebersicht ungemein gefährlich. Denn das Urteil bezieht sich lediglich auf die Betriebsratsanhörung. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, auf welche Daten sich der Arbeitgeber kündigungsschutzrechtlich im Rahmen der Sozialauswahl stützen muss. Im Falle einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Sozialauswahl beweisen. Und ob er sich bei dieser Prüfung mit den Angaben auf der Lohnsteuerkarte begnügen kann, hat das BAG nicht ausdrücklich entschieden. Auf keinen Fall darf sich der Arbeitgeber danach jedoch auf die Lohnsteuerkarte verlassen, wenn der Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit hat. Das wäre etwa wegen der Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers denkbar oder auch dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund vorangegangener Verfahren abweichende Kenntnisse erworben hatte.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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