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Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer:
3-Wochen-Frist beachten
Das Urteil:
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer genießt nur dann Sonderkündigungsschutz, wenn er den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 29.11.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 613/06).
 
Der Fall:
Der klagende Arbeitnehmer beantragte am 08.09.2004 beim Versorgungsamt die Anerkennung als Schwerbehinderter. Zunächst stellte das Versorgungsamt lediglich einen Grad der Behinderung von 40 fest. Erst auf den Widerspruch des Arbeitnehmers wurde ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt und zwar rückwirkend zum Tag der Antragstellung (08.09.2004).
 
 
Dieser anerkennende Bescheid erging am 27.09.2005. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aber längst gekündigt. Streitig war lediglich, ob die Kündigung dem Arbeitnehmer am 29. September oder am 30.09.2004 zugegangen war.
 
 
Das LAG Düsseldorf hielt die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes für unwirksam. Das BAG hob das Urteil wieder auf.
 
Die Begründung:
Nach äußerst umstrittener Auffassung des BAG entfällt der Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen schon dann, wenn sein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung nicht mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung erfolgt.
 
 
In dem entschiedenen Fall kam es daher maßgeblich drauf an, ob dem Arbeitgeber die Kündigung am 29.09.04 oder am 30.09.2004 zugegangen war. Im erstgenannten Fall waren die drei Wochen nämlich noch nicht abgelaufen, während dies am 30.09.2004 der Fall war.
 
Praxis-Tipp:
Aus Sicht des Arbeitgebers stellt die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers eine besondere Herausforderung dar. Die Vielzahl zwingend einzuhaltender Fristen und Formalien macht die Kündigung äußerst fehleranfällig und damit teuer.
 
 
Der betroffene Arbeitnehmer ist gut beraten, seinen Antrag auf Schwerbehinderung rechtzeitig zu stellen. Nur dann kommt er in den Genuss des Sonderkündigungsschutzes.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz


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