| Das Urteil: |
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer genießt nur dann Sonderkündigungsschutz, wenn er
den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mindestens drei Wochen vor Zugang der
Kündigung gestellt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 29.11.2007, Aktenzeichen:
2 AZR 613/06).
|
| Der Fall: |
Der klagende Arbeitnehmer beantragte am 08.09.2004 beim Versorgungsamt die
Anerkennung als Schwerbehinderter. Zunächst stellte das Versorgungsamt lediglich einen Grad der Behinderung
von 40 fest. Erst auf den Widerspruch des Arbeitnehmers wurde ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt und
zwar rückwirkend zum Tag der Antragstellung (08.09.2004).
|
| |
Dieser anerkennende Bescheid erging am 27.09.2005. Zu diesem Zeitpunkt hatte die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aber längst gekündigt. Streitig war lediglich, ob die Kündigung dem
Arbeitnehmer am 29. September oder am 30.09.2004 zugegangen war.
|
| |
Das LAG Düsseldorf hielt die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des
Integrationsamtes für unwirksam. Das BAG hob das Urteil wieder auf.
|
| Die Begründung: |
Nach äußerst umstrittener Auffassung des BAG entfällt der Sonderkündigungsschutz eines
schwerbehinderten Menschen schon dann, wenn sein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung nicht
mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung erfolgt.
|
| |
In dem entschiedenen Fall kam es daher maßgeblich drauf an, ob dem Arbeitgeber die
Kündigung am 29.09.04 oder am 30.09.2004 zugegangen war. Im erstgenannten Fall waren die drei Wochen
nämlich noch nicht abgelaufen, während dies am 30.09.2004 der Fall war.
|
| Praxis-Tipp: |
Aus Sicht des Arbeitgebers stellt die Kündigung eines schwerbehinderten
Arbeitnehmers eine besondere Herausforderung dar. Die Vielzahl zwingend einzuhaltender Fristen und Formalien
macht die Kündigung äußerst fehleranfällig und damit teuer.
|
| |
Der betroffene Arbeitnehmer ist gut beraten, seinen Antrag auf Schwerbehinderung
rechtzeitig zu stellen. Nur dann kommt er in den Genuss des Sonderkündigungsschutzes. |