Wann und wie muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen, wenn er einem schwerbehinderten Arbeitnehmer
kündigen will? Was ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber von einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers keine Kenntnis hat? Und vor
allem: Welche Besonderheiten gelten, wenn der Arbeitnehmer erst kurz vor Ausspruch einer Kündigung beim Versorgungsamt die
Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt?
In seinem neuesten Fachaufsatz widmet sich Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer einem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen
höchst brisanten Thema: der rechtlichen und taktischen Verfahrensweise bei der Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter (Neue
Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2006, S. 1082 ff.).
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen Sonderkündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf
daher der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die
Unwirksamkeit kann auch nicht durch eine nachträgliche Zustimmung des Integrationsamtes geheilt werden. Seit Inkrafttreten des
Schwerbehindertenförderungsgesetzes und des § 90 Absatz 2 SGB IX im Jahr 2004 gibt es in der Rechtsprechung jedoch erhebliche
Uneinigkeit darüber, ob der Sonderkündigungsschutz auch dann besteht, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer seinen
Feststellungsantrag erst kurz vor Ausspruch der Kündigung stellt. Für beide Seiten - für Arbeitgeber ebenso wie für Arbeitnehmer -
ist es daher ausgesprochen wichtig, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen und die richtigen praktischen Konsequenzen im konkreten
Einzelfall daraus zu ziehen.
Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz