|
|
Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Präventionsverfahren vor
Kündigungszustimmung des Integrationsamtes
|
| Das Urteil: |
Die Durchführung eines Präventionsverfahrens gemäß § 84 Absatz 1 SGB IX ist keine
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zu der beabsichtigten
Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG,
Urteil vom 29.08.2007, Aktenzeichen: 5 B 77/07).
|
| Die Begründung: |
Nach § 84 S. 1 SGB IX muss der Arbeitgeber bei personenbedingten,
verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses des
schwerbehinderten Menschen führen können, bestimmte Präventivmaßnahmen ergreifen. Er hat insbesondere die
Schwerbehindertenvertretung, die Mitarbeitervertretung (Betriebsrat, Personalrat usw.) sowie das Integrationsamt
möglichst frühzeitig einzuschalten. Ziel ist die gemeinsame Erörterung sämtlicher Möglichkeiten und Hilfen zur Lösung
des Problems.
|
| |
Das Gesetz ordnet jedoch nicht die Verweigerung der Zustimmung durch das Integrationsamt
an, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren verletzt hat. Und dies ist nach Ansicht des BVerwG auch richtig
so: Das Integrationsamt ist nämlich seinerseits dazu verpflichtet, vor Erteilung der Zustimmung zur Kündigung eine
Stellungnahme des Betriebsrats oder Personalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung einzuholen und in jeder
Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Allerdings: Das Präventionsverfahren ist deshalb nicht
etwa bedeutungslos für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes. Falls bei gehöriger Durchführung des
Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden, geht dies bei der
Ermessensentscheidung des Integrationsamts zulasten des Arbeitgebers.
|
| Praxisempfehlung: |
Der Arbeitgeber sollte das Präventionsverfahren ernst nehmen. Die unüberlegte
Außerachtlassung kann ihm die Zustimmung des Integrationsamts kosten. Selbst wenn das Integrationsamt mitzieht,
kann die Außerachtlassung des Präventionsverfahrens noch zur Unwirksamkeit der späteren Kündigung führen.
|
|
Der von einer Kündigung betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmer sollte umgekehrt
die Beachtung des Präventionsverfahrens prüfen und Versäumnisse zum taktisch geeigneten Zeitpunkt beanstanden.
Dabei kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. |
|
| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
Zurück zur Übersicht Archiv Arbeitsrecht
Zurück zur Übersicht Arbeitsrecht
|
|
|