|
|
Archiv Arbeitsrecht -
Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Freistellung von Mehrarbeit inklusive
Bereitschaftsdienst
|
| Das Urteil: |
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu
werden, § 124 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Unter Mehrarbeit ist diejenige Arbeit zu verstehen, die über die normale
gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht. Und als Arbeitszeit gilt seit dem 01.01.2004
wiederum auch der Bereitschaftsdienst. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen
Entscheidung klargestellt (BAG, Urteil vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 176/06).
|
| Die Begründung: |
Seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
vom 24.12. 2003 gilt als Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 01.01.2004 auch der Bereitschaftsdienst. Dazu gehören
gerade auch die typischen Fälle der „Nachtbereitschaft“. In dem entschiedenen Fall war zwar
arbeitsvertraglich die Geltung der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes (AVR)“ vereinbart, die ausdrücklich festlegen, dass Bereitschaftsdienst nicht als regelmäßige
Arbeitszeit gilt. Doch diese Regelung ist nach Ansicht des BAG unwirksam, weil sie gegen das
Arbeitszeitgesetz verstößt. |
|
| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
Zurück zur Übersicht Archiv Arbeitsrecht
Zurück zur Übersicht Arbeitsrecht
|
|
|