Archiv Arbeitsrecht - Schwerbehinderung
 
Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Freistellung von Mehrarbeit inklusive Bereitschaftsdienst
Das Urteil:
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden, § 124 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Unter Mehrarbeit ist diejenige Arbeit zu verstehen, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht. Und als Arbeitszeit gilt seit dem 01.01.2004 wiederum auch der Bereitschaftsdienst. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BAG, Urteil vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 176/06).
 
Die Begründung:
Seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12. 2003 gilt als Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 01.01.2004 auch der Bereitschaftsdienst. Dazu gehören gerade auch die typischen Fälle der „Nachtbereitschaft“. In dem entschiedenen Fall war zwar arbeitsvertraglich die Geltung der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ vereinbart, die ausdrücklich festlegen, dass Bereitschaftsdienst nicht als regelmäßige Arbeitszeit gilt. Doch diese Regelung ist nach Ansicht des BAG unwirksam, weil sie gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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