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Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Präventionsverfahren
vor Ausspruch einer Kündigung
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| Das Urteil: |
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor das
Präventionsverfahren nach § 84 I SGB IX durchgeführt zu haben, führt dies für sich allein noch
nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Einhaltung des Präventionsverfahrens ist keine formelle
Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten. Das hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 07.12.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 182/06).
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| Die Begründung: |
Nach § 84 S. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei Eintreten
von personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis,
die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, bestimmte Präventivmaßnahmen zu ergreifen.
Er hat insbesondere die Schwerbehindertenvertretung, die Mitarbeitervertretung (Betriebsrat, Personalrat
usw.) sowie das Integrationsamt möglichst frühzeitig einzuschalten. Ziel ist die gemeinsame Erörterung
sämtlicher Möglichkeiten und Hilfen zur Lösung des Problems.
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Andererseits ist ein Präventionsverfahren nicht in jedem Fall durchzuführen.
Verzichtbar ist dies nämlich dann, wenn das Verfahren von vornherein keinen Erfolg verspricht. Das ist
insbesondere dann denkbar, wenn eine Pflichtverletzung des Schwerbehinderten in keinem
Zusammenhang mit seiner Behinderung steht. Könnte dagegen ein Präventionsverfahren die
aufgetretenen Schwierigkeiten beseitigen, so kann die Unterlassung dieses Verfahrens zulasten
des Arbeitgebers bei der Bewertung des Kündigungsgrundes im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung finden.
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| Praxisempfehlung: |
Der Arbeitgeber sollte das Präventionsverfahren unbedingt ernst nehmen.
Die Außerachtlassung ist ein Luxus, den er sich andernfalls eventuell teuer in einem späteren
Kündigungsschutzverfahren erkauft.
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Der von einer Kündigung betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmer sollte
umgekehrt die Beachtung des Präventionsverfahrens prüfen und Versäumnisse zum taktisch geeigneten
Zeitpunkt beanstanden. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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