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Aktuelle Urteile
Schönheitsreparaturen im gewerblichen Mietvertrag: Starre Fristenregelung ist
unwirksam
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| Das Urteil: |
Auch in einem gewerblichen Mietvertrag ist eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, wenn sie eine starre Fristenregelung enthält. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München entschieden (OLG München, Urteil vom 22.09.2006, 19 U
2964/06).
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Für Mietvertragsklauseln über Wohnraum hat der Bundesgerichtshof (BGH) dies bereits entschieden:
Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam, wenn sie dem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen auferlegen und dafür starre
Fristen gelten. Eine starre Fristenregelung liegt wiederum vor, wenn die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Ablauf der
festgelegten Fristen ohne jeden Zusatz verlangt wird
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| Der Grund: |
Schönheitsreparaturen sind nur dann erforderlich, wenn der Zustand der Mieträume dies auch erfordert. Liegt
also überhaupt keine Renovierungsbedürftigkeit vor, kann der Mieter auch nicht vertraglich zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Geschieht dies doch, ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Das gilt nunmehr auch für Schönheitsreparaturklauseln in gewerblichen Mietverträgen. |
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| Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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