Das Problem: Nach praktisch jedem Verkehrsunfall stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Geschädigte die
Reparaturkosten von dem Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer verlangen kann. Die Versicherungen speisen
die Geschädigten häufig standardmäßig mit dem sehr viel geringeren Wiederbeschaffungsaufwand ab (das ist die Differenz zwischen
Wiederbeschaffungswert und Restwert). Aber auch wenn die Versicherung die Reparaturkosten übernimmt, stellt sich die Frage, welche
Stundenverrechnungspreise der Reparaturwerkstatt zu erstatten sind. In der Regel liegen die Stundensätze einer Markenwerkstatt
nämlich erheblich über denen eines normalen Werkstattbetriebs.
Die Lösung: Die Versicherung muss die Stundenverrechnungspreise einer Markenwerkstatt auf jeden Fall dann übernehmen, wenn
der Geschädigte die Reparatur dort tatsächlich ausführen lässt. Die Versicherung kann den Geschädigten also nicht etwa auf die
Möglichkeit einer billigeren Reparatur in einer normalen Werkstatt verweisen. Der Geschädigten kann frei wählen
Führt der Geschädigte die Reparatur jedoch gar nicht durch und rechnet lediglich fiktiv auf der Basis eines Schadensgutachtens ab,
muss er sich unter Umständen auf die geringeren Stundenverrechnungssätze einer normalen Kfz-Werkstatt verweisen lassen. Das gilt
aber nur dann, wenn die Versicherung den Geschädigten auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur in einer anderen
Kfz-Werkstatt hingewiesen und diese Werkstatt für den Geschädigten auch zumutbar ist. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn die
Werkstatt die Reparatur der betreffenden Fahrzeugmarke nach den Richtlinien des Fahrzeugherstellers durchführt und auch
Originalersatzteile verwendet. Wenn dann auch noch die Anfahrt des Geschädigten zu der Werkstatt unproblematisch ist, erkennen
viele Gerichte lediglich die geringeren Stundenverrechnungssatz dieser Werkstatt an (so neuerdings das Landgericht Berlin, Urteil
vom 31.06.2006, Aktenzeichen: 58 S 75/06). Die Rechtslage ist zwischen den Amts- und Landgerichten gegenwärtig allerdings sehr
umstritten.
Praxisempfehlung: Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie als Geschädigter als erstes prüfen, welche Schadenersatzansprüche
Ihnen im Einzelnen zustehen. Sofern Sie auf eine Reparatur verzichten und nur fiktiv auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens abrechnen wollen, müssen Sie die Anforderungen der Rechtsprechung beachten. Je nach Einzelfall müssen
Sie das beschädigte Fahrzeug dann mindestens in einen verkehrsfähigen Zustand versetzen und das Fahrzeug einen bestimmten Zeitraum
weiter nutzen. In anderen Fällen müssen Sie die Reparatur sogar fachmännisch in einem Umfang ausführen, wie dies in dem
Sachverständigengutachten bezeichnet ist.
Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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