Archiv Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
 
Widerruf der Privatnutzung eines Firmenwagens - AGB-Kontrolle
Das Urteil:
Unwirksam ist die Vereinbarung in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die Überlassung eines auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens jederzeit zu widerrufen. Für die widerrechtlich entzogene Möglichkeit der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung als Schadensersatzanspruch zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 19.12.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 294/06).
 
Der Fall:
Ergänzend zum Arbeitsvertrag hatten die Parteien einen Dienstwagenvertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass dem Arbeitnehmer für berufliche und private Fahrten ein Firmenwagen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wird. Die Privatfahrten wurden dem Arbeitnehmer jedoch nur "bis auf Widerruf" gestattet.
 
 
Im September 2004 kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2004. Im Oktober forderte ihn der Arbeitgeber daraufhin zur Herausgabe des Dienstwagens auf und stellte ihn gleichzeitig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung frei.
 
 
Der Arbeitnehmer kann der Aufforderung zur Herausgabe des den Fahrzeugs zwar nach. Er verlangte nunmehr jedoch Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht kamen zu unterschiedlichen Urteilen. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt.
 
Die Begründung:
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, liegt darin ein geldwerter Vorteil und Sachbezug. Die Überlassung ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil der Arbeitsvergütung (§ 611 I BGB). Die Vereinbarung eines jederzeitigen, unbeschränkten Widerrufsrechtes des Arbeitgebers in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam. Eine derartige einseitige Widerrufsregelung entsinnen Arbeitnehmer unzumutbar.
 
 
Es spielt keine Rolle, ob im konkreten Fall objektiv tatsächlich ausreichende Widerrufsgründe vorliegen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber im Text des Arbeitsvertrages beziehungsweise des Dienstwagenvertrages zum Ausdruck gebracht hat, aus welchen Gründen ein Widerruf überhaupt erfolgen kann. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die gesamte Widerrufsklausel unwirksam.
 
Praxisempfehlung:
Aus Sicht des Arbeitgebers besteht bei arbeitsvertraglichen Widerrufsklauseln Anlass zu größter Vorsicht. Seit dem 01.01.2002 gelten auch für Arbeitsverträge die strengen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragsklauseln, die gegen diese gesetzlichen Regelungen verstoßen, sind in der Regel komplett unwirksam.
 
 
Das gilt sogar für alte Arbeitsverträge, die schon vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden waren. Denn die Übergangsfrist zur Anpassung an die neue Rechtslage ist am 31.12.2002 abgelaufen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die bereits bestehenden Arbeitsverträge auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
 
 
Sofern einzelne Vertragsklauseln unwirksam sind, sollte dem Arbeitnehmer im Einzelfall ein Vertragsänderungsangebot unterbreitet werden. Dadurch kann der Arbeitgeber unter Umständen erhebliche finanzielle Nachteile vermeiden.
 
 
Aus Sicht des Arbeitnehmers lohnt sich auf jeden Fall ein gründlicher Blick auf die einzelnen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Im Falle der Unwirksamkeit einer Vertragsklausel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die für den Arbeitnehmer in der Regel sehr viel günstiger sind.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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