| Das Urteil: |
Unwirksam ist die Vereinbarung in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, wonach
der Arbeitgeber berechtigt ist, die Überlassung eines auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten
Firmenwagens jederzeit zu widerrufen. Für die widerrechtlich entzogene Möglichkeit der
Privatnutzung des Firmenfahrzeugs steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine
Nutzungsausfallentschädigung als Schadensersatzanspruch zu. Das hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 19.12.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 294/06).
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| Der Fall: |
Ergänzend zum Arbeitsvertrag hatten die Parteien einen
Dienstwagenvertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass dem Arbeitnehmer für berufliche und private
Fahrten ein Firmenwagen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wird. Die Privatfahrten wurden dem
Arbeitnehmer jedoch nur "bis auf Widerruf" gestattet.
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Im September 2004 kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit
Wirkung zum 31.12.2004. Im Oktober forderte ihn der Arbeitgeber daraufhin zur Herausgabe des
Dienstwagens auf und stellte ihn gleichzeitig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung
der Vergütung frei.
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Der Arbeitnehmer kann der Aufforderung zur Herausgabe des den Fahrzeugs zwar
nach. Er verlangte nunmehr jedoch Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des zu
versteuernden geldwerten Vorteils. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht kamen zu unterschiedlichen
Urteilen. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt.
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| Die Begründung: |
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen,
liegt darin ein geldwerter Vorteil und Sachbezug. Die Überlassung ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil der
Arbeitsvergütung (§ 611 I BGB). Die Vereinbarung eines jederzeitigen, unbeschränkten
Widerrufsrechtes des Arbeitgebers in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag verstößt gegen
§ 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam. Eine derartige einseitige Widerrufsregelung entsinnen
Arbeitnehmer unzumutbar.
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Es spielt keine Rolle, ob im konkreten Fall objektiv tatsächlich ausreichende
Widerrufsgründe vorliegen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber im Text des
Arbeitsvertrages beziehungsweise des Dienstwagenvertrages zum Ausdruck gebracht hat,
aus welchen Gründen ein Widerruf überhaupt erfolgen kann. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die
gesamte Widerrufsklausel unwirksam.
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| Praxisempfehlung: |
Aus Sicht des Arbeitgebers besteht bei arbeitsvertraglichen
Widerrufsklauseln Anlass zu größter Vorsicht. Seit dem 01.01.2002 gelten auch für Arbeitsverträge die
strengen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragsklauseln, die gegen diese
gesetzlichen Regelungen verstoßen, sind in der Regel komplett unwirksam.
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Das gilt sogar für alte Arbeitsverträge, die schon vor dem 01.01.2002 abgeschlossen
worden waren. Denn die Übergangsfrist zur Anpassung an die neue Rechtslage ist am 31.12.2002
abgelaufen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die bereits bestehenden Arbeitsverträge auf ihre
Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
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Sofern einzelne Vertragsklauseln unwirksam sind, sollte dem Arbeitnehmer im
Einzelfall ein Vertragsänderungsangebot unterbreitet werden. Dadurch kann der Arbeitgeber unter
Umständen erhebliche finanzielle Nachteile vermeiden.
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Aus Sicht des Arbeitnehmers lohnt sich auf jeden Fall ein gründlicher Blick
auf die einzelnen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Im Falle der Unwirksamkeit einer Vertragsklausel
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die für den Arbeitnehmer in der Regel sehr viel günstiger sind. |