Fast unbemerkt ist am 01.Juli 2008 das neue Pflegezeitgesetz in Kraft getreten. Dabei wird es erhebliche
Auswirkungen auf das Arbeitsrecht haben.
Das Gesetz eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die
wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Neu: Arbeitnehmer können künftig eine kurzzeitige
Arbeitsverhinderung für die Pflege in Anspruch nehmen, also bis zu 10 Tagen der Arbeit fernbleiben;
- Neu: Arbeitnehmer können eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit
für die Pflege naher Angehöriger in Anspruch nehmen. Für diesen Zeitraum können Sie vom Arbeitgeber Freistellung von der
Arbeitsleistung verlangen. Das gilt allerdings nicht bei Arbeitgebern mit höchstens 15 Beschäftigten;
- Neu: Die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers als Ersatzkraft für
einen Mitarbeiter in Pflegezeit stellt einen neuen sachlichen Befristungsgrund dar. Diese Regelung birgt erhebliche
Gestaltungsspielräume und Gefahren für den Arbeitgeber zugleich;
- Neu: Sonderkündigungsschutz beachten! Der Arbeitgeber darf
das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der
Pflegezeit grundsätzlich nicht kündigen.