Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Schwerbehinderung
 
Falle für Arbeitgeber: Ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten darf erst nach Zustellung (nicht: Zugang!) des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes erfolgen
Gesetzliche Regelung:
Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären (§ 88 III SGB IX). Andernfalls ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.
 
Das Urteil:
Der Arbeitgeber darf aber andererseits auch nicht sofort nach Zugang des Zustimmungsbescheides kündigen. Es kommt nämlich nicht nur darauf an, die Monatsfrist "nach oben hin" einzuhalten. Genauso wichtig ist es, die Kündigung nicht zu früh auszusprechen. Die Monatsfrist läuft erst mit Zustellung und nicht etwa bereits mit Zugang des Zustimmungsbescheides. Der Zustimmungsbescheid kann bereits beim Arbeitgeber eingegangen sein und ist möglicherweise dennoch noch nicht zugestellt. Ein solcher Fall ist vom LAG Baden-Württemberg entschieden worden (Urteil vom 22.09.2006, Aktenzeichen: 18 Sa 28/06).
 
Begründung:
Bei den Integrationsämtern handelt es sich um Landesbehörden, so dass gemäß § 65 II SGB X die landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren Anwendung finden. Die Zustellung richtet sich somit nach dem jeweiligen Verwaltungszustellungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
 
 
Im Falle des Landes Baden-Württemberg sieht das Verwaltungszustellungsgesetz vor, dass eine Zustellung durch die Post oder durch die Behörde vorgenommen werden kann. Sofern die Zustellung durch die Post gewählt wird, kann dies erfolgen entweder mit Zustellungsurkunde oder mittels eingeschriebenen Briefes. Im entschiedenen Fall hatte sich die Behörde für die Zustellung durch Post mittels eingeschriebenen Briefes entschieden. Der Bescheid wurde am 27.10.2006 als Einschreiben ohne Rückschein zur Post gegeben und erreichte den Arbeitgeber am 28.10.2006.
 
 
Dennoch war das Schreiben dem Arbeitgeber nach Ansicht des LAG nicht bereits am 28.10.2006 zugestellt worden. Es ist ihm zu diesem Zeitpunkt lediglich zugegangen. Denn nach dem Verwaltungszustellungsgesetz Baden-Württemberg gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser erst mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Unter Berücksichtigung dieser 3-Tages-Frist galt der Zustimmungsbescheid daher frühestens mit Ablauf des 30.10.2006 als zugestellt. Folge:Die Kündigung des Arbeitgebers am 28.10.2006 erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, als der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes noch nicht zugestellt war. Die Kündigung war daher unwirksam!
 
Praxisempfehlung:
Der Arbeitgeber muss unbedingt darauf achten und dokumentieren, wann ihm der Zustimmungsbescheid tatsächlich zugeht, in welcher Form der Zustimmungsbescheid zugestellt wird (per Post? Und wenn ja: Mittels eingeschriebenen Briefes? Oder durch Zustellungsurkunde? Oder Zustellung durch die Behörde?). Anschließend muss er prüfen, wann ihm der Bescheid im Rechtssinne zugestellt worden ist. Und das richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz seines Bundeslandes.
 
 
Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten wiederum penibel überprüfen, ob der Arbeitgeber alle erforderlichen Fristen eingehalten hat. Gerade bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer gelten eine Fülle von Fristen und Formalien.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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