Archiv Arbeitsrecht - Befristung
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags:
Hände weg von sonstigen Änderungen!
Die Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG
zwar grundsätzlich möglich. Es darf dann aber nur die Vertragslaufzeit geändert werden und nicht auch noch sonstige
Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt in Wirklichkeit der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages vor – und damit zwangsläufig
ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG. Fatale Konsequenz: Das Arbeitsverhältnis
besteht nunmehr unbefristet fort. Das gilt sogar dann, wenn die Arbeitsbedingungen zugunsten des Arbeitnehmers geändert
werden (z.B. Erhöhung der Vergütung).
Einzige Ausnahmen: Unschädlich sind sonstige Vertragsänderungen lediglich dann, wenn der Arbeitgeber
bereits zuvor eine entsprechende Zusage erteilt hatte oder wenn er z.B. wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
verpflichtet ist, eine den anderen Arbeitnehmern gewährte Zuwendung nunmehr auch dem befristet beschäftigten
Arbeitnehmer zukommen zu lassen (BAG, Urteil vom 23.08.2006, 7 AZR 12/06).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
Zurück zur Übersicht Archiv Arbeitsrecht
Zurück zur Übersicht Arbeitsrecht
|