Archiv Arbeitsrecht - Befristung

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags: Hände weg von sonstigen Änderungen!

Die Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG zwar grundsätzlich möglich. Es darf dann aber nur die Vertragslaufzeit geändert werden und nicht auch noch sonstige Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt in Wirklichkeit der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages vor – und damit zwangsläufig ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG. Fatale Konsequenz: Das Arbeitsverhältnis besteht nunmehr unbefristet fort. Das gilt sogar dann, wenn die Arbeitsbedingungen zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden (z.B. Erhöhung der Vergütung).

Einzige Ausnahmen: Unschädlich sind sonstige Vertragsänderungen lediglich dann, wenn der Arbeitgeber bereits zuvor eine entsprechende Zusage erteilt hatte oder wenn er z.B. wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet ist, eine den anderen Arbeitnehmern gewährte Zuwendung nunmehr auch dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer zukommen zu lassen (BAG, Urteil vom 23.08.2006, 7 AZR 12/06).


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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