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Archiv Arbeitsrecht - Wettbewerbsverbot
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – misslungene
Vertragsklausel kommt dem Arbeitgeber teuer zu stehen
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| Das Urteil: |
Die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entfällt nicht etwa
automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Sofern eben dies von den
Parteien gewünscht ist, das Wettbewerbsverbot also erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen soll, muss dies ausdrücklich vereinbart werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2006, 10 AZR 407/05, Presse-Mitteilung 44/06).
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| Der Fall: |
In dem entschiedenen Fall klagte eine als Ergotherapeutin eingestellte Arbeitnehmerin auf Zahlung
einer Karenzentschädigung, nachdem sie bereits in der Probezeit (nach ca. drei Monaten) eine ordentliche
Kündigung erhalten hatte. Im Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 12 Monaten
vereinbart worden, an das sich die Arbeitnehmerin auch hielt. Demzufolge musste die Arbeitnehmerin in einem Umkreis von 15 km von der Praxis der Arbeitgeberin bestimmte Wettbewerbshandlungen unterlassen. Das störte die Arbeitnehmerin
jedoch nicht im Geringsten. Sie erfreute sich vielmehr an der Karenzentschädigung, die das Bundesarbeitsgericht ihr in
vollem Umfang zuerkannte.
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| Fazit: |
Für Arbeitgeber ist das Urteil eine Bombe. Es zeigt, wie wichtig eine vernünftige Gestaltung des
Arbeitsvertrages ist. Für Arbeitnehmer lohnt sich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Blick auf die
Regelungen des Arbeitsvertrages. Im entschiedenen Fall bescherte dies der Arbeitnehmerin ein halbes Jahresgehalt!
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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