So steht es im Gesetz: Geht ein Betrieb auf einen neuen Inhaber über, muss der bisherige
Arbeitgeber oder der Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer über den Zeitpunkt soweit die Folgen des Betriebsübergangs in
Textform unterrichten. Die betroffenen Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses dann innerhalb eines
Monats schriftlich widersprechen (§ 613a VI BGB).
Das sagt das Bundesarbeitsgericht: Die Widerspruchsfrist des § 613a VI BGB beginnt nicht zu laufen, wenn
keine oder eine nicht ausreichende Unterrichtung erfolgt. Unzureichend ist die Unterrichtung nach Ansicht des BAG
insbesondere dann, wenn
- der Betriebserwerber nicht identifizierbar (d.h. mit näheren Angaben zur Adresse) benannt wird
- die erteilten Informationen unzutreffend (z.B. rechtlich fehlerhaft) sind.
Folge: Der Arbeitnehmer kann zeitlich unbeschränkt – bis zur Grenze der Verwirkung – den Widerspruch erklären und
bleibt dann bei dem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt (BAG; Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, Presse-Mitteilung 50/06).
Praxishinweis: In dem entschiedenen Fall war der Widerspruch aus Sicht des Arbeitnehmers besonders
empfehlenswert, weil der Erwerber nach dem Betriebsübergang Insolvenz anmeldete.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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