Archiv Arbeitsrecht - Betriebsübergang

Unterrichtungsfehler bei Betriebsübergang – Erhöhtes Risiko für Arbeitgeber, verbesserte Chancen für Arbeitnehmer

So steht es im Gesetz: Geht ein Betrieb auf einen neuen Inhaber über, muss der bisherige Arbeitgeber oder der Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer über den Zeitpunkt soweit die Folgen des Betriebsübergangs in Textform unterrichten. Die betroffenen Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses dann innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen (§ 613a VI BGB).

Das sagt das Bundesarbeitsgericht: Die Widerspruchsfrist des § 613a VI BGB beginnt nicht zu laufen, wenn keine oder eine nicht ausreichende Unterrichtung erfolgt. Unzureichend ist die Unterrichtung nach Ansicht des BAG insbesondere dann, wenn

  • der Betriebserwerber nicht identifizierbar (d.h. mit näheren Angaben zur Adresse) benannt wird
  • die erteilten Informationen unzutreffend (z.B. rechtlich fehlerhaft) sind.
Folge: Der Arbeitnehmer kann zeitlich unbeschränkt – bis zur Grenze der Verwirkung – den Widerspruch erklären und bleibt dann bei dem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt (BAG; Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, Presse-Mitteilung 50/06).

Praxishinweis: In dem entschiedenen Fall war der Widerspruch aus Sicht des Arbeitnehmers besonders empfehlenswert, weil der Erwerber nach dem Betriebsübergang Insolvenz anmeldete.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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