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Archiv Arbeitsrecht - Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung
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| Das Urteil: |
Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne zuvor mit dem
Betriebsrat einen Interessenausgleich herbeigeführt oder ausreichend versucht zu haben, haben die hiervon
betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Nachteilsausgleich. Allerdings sind diese Ansprüche mit einem später
vereinbaren Sozialplan zu verrechnen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber vor Beginn der
Betriebsänderung seinen Konsultationspflichten der EG-Massenentlassungsrichtlinie nicht genügt hat. Das hat das
Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BAG, Urteil vom 16.05.2007, Aktenzeichen: 8
AZR 693/06).
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| Der Sachverhalt: |
Bei dem beklagten Arbeitgeber handelt es sich um eine polnische Fluggesellschaft. Der Kläger war
bei ihr auf dem Flughafen Frankfurt beim Bodenpersonal beschäftigt. Anfang Oktober 2004 beschloss der Arbeitgeber, die
Passagierabfertigung und die Betreuung der in Frankfurt startenden und landenden Maschinen von einer deutschen
Luftfahrtgesellschaft durchführen zu lassen. Darüber wurde der Betriebsrat auch unterrichtet und es fanden Verhandlungen
über einen Interessenausgleich statt. Zunächst kam es allerdings nicht zu einer Betriebsvereinbarung und die
Einigungsstelle wurde nicht angerufen. Gleichwohl führte die deutsche Luftfahrtgesellschaft ab dem 01.11.2004 die
Tätigkeiten für die polnische Fluggesellschaft durch. Zugleich wurde der klagende Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr mit den bislang ausgeübten Tätigkeiten betraut. Erst am 16.12.2004 kam ein Interessenausgleich sowie ein
Sozialplan zu Stande. Wenige Tage später erhielt der Kläger eine betriebsbedingte Kündigung.
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Da die polnische Fluggesellschaft die Betriebsänderung durchgeführt hatte, bevor der
Interessenausgleich ausreichend versucht worden war (zu diesem Zeitpunkt fehlte die Anrufung der Einigungsstelle),
haben die davon betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Nachteilsausgleich. Nach § 113 I, III
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Arbeitnehmer in derartigen Fällen Zahlung von Abfindung in
empfindlicher Höhe verlangen. Allerdings ist dieser Anspruch auf Nachteilsausgleich mit einem späteren Sozialplan zu
verrechnen.
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| Anwalts-Tipp: |
Aus Arbeitgebersicht sollte eine Betriebsänderung grundsätzlich nicht begonnen werden,
bevor ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat ausreichend versucht worden ist. Denn andernfalls drohen Ansprüche
der davon betroffenen Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich in empfindlicher Höhe. Andererseits kalkulieren viele
Personalabteilungen derartige Nachteilsausgleichsansprüche von vornherein bewusst ein, um die gewünschte
Betriebsänderung mit möglichst wenig Zeitverlust durchführen zu können. Die Nachteilsausgleichsansprüche werden dann
kalkulatorisch mit den ohnehin später vereinbarten Sozialplanansprüchen verrechnet.
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Aus Sicht des Arbeitnehmers beinhaltet eine vorzeitige Kündigung ohne
Interessenausgleich eine Verbesserung der Verhandlungschancen im Abfindungspoker. Deshalb sollte auch eine
betriebsbedingte Kündigung nicht voreilig als unabwendbares Ereignis hingenommen werden. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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