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Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Schwerbehinderung
Mehrfache Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
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| Das Urteil: |
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den
Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Ist die Zustimmung jedoch erteilt, kann der
Arbeitgeber innerhalb eines Monats auch mehrere Kündigungen aussprechen, sofern die Kündigungen nur auf einem
unveränderten Kündigungsgrund beruhen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom
08.11.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 425/06).
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| Der Fall: |
Nachdem das Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten krankheitsbedingten
Kündigung erteilt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Aufgrund formaler Zweifel an der Wirksamkeit
seiner Kündigung wiederholte der Arbeitgeber wenige Tage später die Kündigung vorsorglich nochmals und einige
Tage später sprach er auch noch eine dritte Kündigung aus. Vor Ausspruch dieser weiteren Kündigungen holte der
Arbeitgeber allerdings nicht erneut die Zustimmung des Integrationsamtes ein.
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| Die Begründung: |
Für diese weiteren Kündigungen musste der Arbeitgeber tatsächlich nicht noch einmal die
Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Nach Ansicht des BAG hat sich die ursprüngliche Zustimmung durch
den Ausspruch der ersten Kündigung also nicht etwa "verbraucht". Unverzichtbare Voraussetzung hierfür ist
allerdings, dass auch die nachfolgenden Kündigungen innerhalb eines Monats ausgesprochen werden und
sich alle Kündigungen auf den gleichbleibenden Kündigungssachverhalt stützen.
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| Praxis-Tipp: |
Die Entscheidung ist aus Sicht des Arbeitgebers ebenso erfreulich, wie gefährlich.
Denn schon die geringste Abweichung im Kündigungssachverhalt kann die erneute Antragstellung beim
Integrationsamt erforderlich machen. Vor allem aber lässt die Entscheidung arglose Arbeitgeber möglicherweise in
eine andere Falle tappen: Wenngleich eine weitere Antragstellung beim Integrationsamt bei gleichbleibendem
Kündigungssachverhalt entbehrlich ist, gilt dies nämlich nicht etwa auch für die vorherige Anhörung des
Betriebsrats. Insofern muss, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine weitere Anhörung erfolgen, sofern der
Arbeitgeber nur einen neuen Kündigungsentschluss gefasst hat.
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Der schwerbehinderte Arbeitnehmer sollte sich rechtzeitig über die Rechtslage
informieren, sobald der Arbeitgeber einen Antrag beim Integrationsamt gestellt oder eine Kündigung ausgesprochen
hat. Die gesetzlichen Vorschriften und die komplexe Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bieten eine Fülle von
Angriffsmöglichkeiten, insbesondere bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das Geflecht von Fristen
und Formalien. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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