Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Schwerbehinderung
 
Mehrfache Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
Das Urteil:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Ist die Zustimmung jedoch erteilt, kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats auch mehrere Kündigungen aussprechen, sofern die Kündigungen nur auf einem unveränderten Kündigungsgrund beruhen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 425/06).
 
Der Fall:
Nachdem das Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten krankheitsbedingten Kündigung erteilt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Aufgrund formaler Zweifel an der Wirksamkeit seiner Kündigung wiederholte der Arbeitgeber wenige Tage später die Kündigung vorsorglich nochmals und einige Tage später sprach er auch noch eine dritte Kündigung aus. Vor Ausspruch dieser weiteren Kündigungen holte der Arbeitgeber allerdings nicht erneut die Zustimmung des Integrationsamtes ein.
 
Die Begründung:
Für diese weiteren Kündigungen musste der Arbeitgeber tatsächlich nicht noch einmal die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Nach Ansicht des BAG hat sich die ursprüngliche Zustimmung durch den Ausspruch der ersten Kündigung also nicht etwa "verbraucht". Unverzichtbare Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass auch die nachfolgenden Kündigungen innerhalb eines Monats ausgesprochen werden und sich alle Kündigungen auf den gleichbleibenden Kündigungssachverhalt stützen.
 
Praxis-Tipp:
Die Entscheidung ist aus Sicht des Arbeitgebers ebenso erfreulich, wie gefährlich. Denn schon die geringste Abweichung im Kündigungssachverhalt kann die erneute Antragstellung beim Integrationsamt erforderlich machen. Vor allem aber lässt die Entscheidung arglose Arbeitgeber möglicherweise in eine andere Falle tappen: Wenngleich eine weitere Antragstellung beim Integrationsamt bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt entbehrlich ist, gilt dies nämlich nicht etwa auch für die vorherige Anhörung des Betriebsrats. Insofern muss, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine weitere Anhörung erfolgen, sofern der Arbeitgeber nur einen neuen Kündigungsentschluss gefasst hat.
 

 
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer sollte sich rechtzeitig über die Rechtslage informieren, sobald der Arbeitgeber einen Antrag beim Integrationsamt gestellt oder eine Kündigung ausgesprochen hat. Die gesetzlichen Vorschriften und die komplexe Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bieten eine Fülle von Angriffsmöglichkeiten, insbesondere bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das Geflecht von Fristen und Formalien.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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