| Das Urteil: |
Arbeitgeber sind häufig versucht, eine durch betriebliche Übung entstandene Leistung in
wirtschaftlich schlechten Zeiten einseitig zu kürzen und darauf zu hoffen, dass der Arbeitnehmer dies
längere Zeit widerspruchslos hinnimmt. Der Arbeitgeber kann dann bei späteren Begehrlichkeiten des
Arbeitnehmers den Einwand der Verwirkung erheben. Aber: Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt
eine ernüchternde Entscheidung getroffen, wonach eine monatlich zu zahlende Qualifikationszulage (übertarifliche Zulage)
selbst dann nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer sie fast fünf Jahre lang nicht außergerichtlich und weitere zwei Jahre nicht gerichtlich geltend macht - es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Der erhebliche
Zeitablauf als solcher begründet aber eben noch nicht einen derartigen besonderen Umstand (BAG, Urteil vom 14.02.2007,
Aktenzeichen: 10 AZR 35/06, NZA 2007, 690).
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