Archiv Arbeitsrecht - Vergütung, Kürzung
 
Einseitige Kürzung von Leistungszulagen
Das Urteil:
Arbeitgeber sind häufig versucht, eine durch betriebliche Übung entstandene Leistung in wirtschaftlich schlechten Zeiten einseitig zu kürzen und darauf zu hoffen, dass der Arbeitnehmer dies längere Zeit widerspruchslos hinnimmt. Der Arbeitgeber kann dann bei späteren Begehrlichkeiten des Arbeitnehmers den Einwand der Verwirkung erheben. Aber: Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt eine ernüchternde Entscheidung getroffen, wonach eine monatlich zu zahlende Qualifikationszulage (übertarifliche Zulage) selbst dann nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer sie fast fünf Jahre lang nicht außergerichtlich und weitere zwei Jahre nicht gerichtlich geltend macht - es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Der erhebliche Zeitablauf als solcher begründet aber eben noch nicht einen derartigen besonderen Umstand (BAG, Urteil vom 14.02.2007, Aktenzeichen: 10 AZR 35/06, NZA 2007, 690).
 
Praxisempfehlung:
Für den Arbeitgeber ist der Weg der einseitigen Kürzung bzw. Streichung einer Leistung sehr riskant. Auch nach langer Zeit muss er damit rechnen, dass Arbeitnehmer rückwirkend Zahlungsansprüche geltend machen. Ein Ausweg besteht häufig in der Installation einer so genannten gegenläufigen (negativen) betrieblichen Übung. Die dafür erforderlichen Formalien müssen allerdings unbedingt eingehalten werden.
 
 
Aus Sicht des Arbeitnehmers wiederum bestehen häufig gute Erfolgsaussichten, auch lange zurückliegende Zahlungsansprüche im Nachhinein noch geltend machen zu können.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz


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