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Archiv Arbeitsrecht -
Kündigung, Prozess
Verzicht auf Kündigungsschutzklage
unwirksam
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| Das Urteil: |
Unwirksam ist ein Klageverzicht, den der
Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne
Gegenleistung in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular erklärt. Das hat
das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 06.09.2007,
Aktenzeichen: 2 AZR 722/06).
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| Der Fall: |
Die klagende Arbeitnehmerin war als Verkäuferin und
Kassiererin in einem Drogerieunternehmen beschäftigt. Nachdem das Unternehmen
Fehlbestände bei den Tageseinnahmen festgestellt hatte, erfolgten Befragungen
aller infrage kommenden Mitarbeiterinnen. Der Tathergang ließ sich jedoch
nicht aufklären und insbesondere nicht feststellen, wer von den
Mitarbeiterinnen tatsächlich in die Kasse gegriffen hatte. Daraufhin kündigte
das Drogerieunternehmen allen Mitarbeiterinnen fristlos. Der klagenden
Arbeitnehmerin wurde ein Formular vorgelegt, auf dem nicht nur die
eigentliche Kündigung zu lesen war, sondern außerdem eine von der
Arbeitnehmerin zu unterzeichnende Erklärung, wonach diese die Kündigung
akzeptiere und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
verzichtet.
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Die Arbeitnehmerin klagte gleichwohl gegen die
Kündigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage wegen der unterschriebenen
Verzichtserklärung ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage
dagegen statt und auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für
unwirksam und die Klage für begründet.
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Bei dem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular
handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 307 I S. 1
BGB sind derartige formularmäßige Klauseln allerdings unwirksam, wenn
sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Und eine
derartige unangemessene Benachteiligung sah das BAG darin, dass der
Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin einen Klageverzicht verlangte, ohne ihr
dafür eine Gegenleistung zu gewähren.
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| Praxistipps: |
Der Arbeitnehmer sollte nach Zugang einer
Kündigung auf keinen Fall eine Kündigungsverzichtserklärung unterschreiben –
auch und gerade nicht bei tatsächlichem eigenen Fehlverhalten. Das lässt sich
gegebenenfalls noch immer, nach rechtskundiger Beratung, ohne weiteres
nachholen. Aber auch nach erfolgter Unterschrift ist das Kind noch längst
nicht in den Brunnen gefallen, wie das Urteil des BAG zeigt. Wichtig ist dann
aber rechtzeitiges Handeln.
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Aus Sicht des Arbeitgebers sollte von der
formularmäßigen Verwendung von Klageverzichterklärungen Abstand genommen
werden. Andernfalls müssen zumindest die Vorgaben des BAG beachtet und dem
Arbeitnehmer zum Beispiel eine ausreichende Gegenleistung angeboten werden.
Vorzugswürdig sind individuelle Vereinbarungen, die dem Arbeitnehmer Vorteile
bieten, ohne das Budget des Unternehmens allzu sehr zu strapazieren. Im
Rahmen von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen bestehen zahlreiche
Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer handfeste Vorteile anzubieten. Wichtig
hierfür ist die Kenntnis der arbeits- und sozialrechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten – etwa bei der Vermeidung von Sperrzeiten und
Ruhenstatbeständen beim Arbeitslosengeld, bei der widerruflichen oder
unwiderruflichen Freistellung und der Vermeidung des Verlustes des
Krankenversicherungsschutzes und einiges mehr. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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