Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Prozess
 
Verzicht auf Kündigungsschutzklage unwirksam
Das Urteil:
Unwirksam ist ein Klageverzicht, den der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular erklärt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 06.09.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 722/06).
 
Der Fall:
Die klagende Arbeitnehmerin war als Verkäuferin und Kassiererin in einem Drogerieunternehmen beschäftigt. Nachdem das Unternehmen Fehlbestände bei den Tageseinnahmen festgestellt hatte, erfolgten Befragungen aller infrage kommenden Mitarbeiterinnen. Der Tathergang ließ sich jedoch nicht aufklären und insbesondere nicht feststellen, wer von den Mitarbeiterinnen tatsächlich in die Kasse gegriffen hatte. Daraufhin kündigte das Drogerieunternehmen allen Mitarbeiterinnen fristlos. Der klagenden Arbeitnehmerin wurde ein Formular vorgelegt, auf dem nicht nur die eigentliche Kündigung zu lesen war, sondern außerdem eine von der Arbeitnehmerin zu unterzeichnende Erklärung, wonach diese die Kündigung akzeptiere und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
 
 
Die Arbeitnehmerin klagte gleichwohl gegen die Kündigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage wegen der unterschriebenen Verzichtserklärung ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage dagegen statt und auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam und die Klage für begründet.
 
 
Bei dem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 307 I S. 1 BGB sind derartige formularmäßige Klauseln allerdings unwirksam, wenn sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Und eine derartige unangemessene Benachteiligung sah das BAG darin, dass der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin einen Klageverzicht verlangte, ohne ihr dafür eine Gegenleistung zu gewähren.
 
Praxistipps:
Der Arbeitnehmer sollte nach Zugang einer Kündigung auf keinen Fall eine Kündigungsverzichtserklärung unterschreiben – auch und gerade nicht bei tatsächlichem eigenen Fehlverhalten. Das lässt sich gegebenenfalls noch immer, nach rechtskundiger Beratung, ohne weiteres nachholen. Aber auch nach erfolgter Unterschrift ist das Kind noch längst nicht in den Brunnen gefallen, wie das Urteil des BAG zeigt. Wichtig ist dann aber rechtzeitiges Handeln.
 
 
Aus Sicht des Arbeitgebers sollte von der formularmäßigen Verwendung von Klageverzichterklärungen Abstand genommen werden. Andernfalls müssen zumindest die Vorgaben des BAG beachtet und dem Arbeitnehmer zum Beispiel eine ausreichende Gegenleistung angeboten werden. Vorzugswürdig sind individuelle Vereinbarungen, die dem Arbeitnehmer Vorteile bieten, ohne das Budget des Unternehmens allzu sehr zu strapazieren. Im Rahmen von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen bestehen zahlreiche Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer handfeste Vorteile anzubieten. Wichtig hierfür ist die Kenntnis der arbeits- und sozialrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten – etwa bei der Vermeidung von Sperrzeiten und Ruhenstatbeständen beim Arbeitslosengeld, bei der widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung und der Vermeidung des Verlustes des Krankenversicherungsschutzes und einiges mehr.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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