Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Formalien
 
Kündigung ohne Vollmacht unwirksam!
Das Problem:
Wer ist eigentlich für den Ausspruch einer Kündigung zuständig? Und welche Regeln gelten, falls nicht der Arbeitgeber persönlich die Kündigung erklärt? Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil wichtige Feststellungen zur Kündigung ohne Vollmachtsurkunde getroffen, die in der Praxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen hoch brisant sind (BAG, Urteil vom 20.09.2006, Aktenzeichen: 6 AZR 82/06).
 
Das Urteil:
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte seiner Kündigungserklärung keine Vollmachtsurkunde beifügt und der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB). Diese Vorschrift findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung. Auch dort scheidet eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB allerdings dann aus, wenn die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht oder ein Fall organschaftlicher Vertretung vorliegt.
 

 
Die Zurückweisung einer Kündigung scheidet nach § 174 S. 2 BGB ferner dann aus, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Kündigungsbefugnis der betreffenden Person hat. Und hierzu sagt das BAG nunmehr: Prokuristen, Generalbevollmächtigte sowie Leiter von Personalabteilungen haben üblicherweise Kündigungsbefugnis. Diese Personen müssen daher keine Vollmacht beilegen.
 
Anwalts-Tipp:
Aus Arbeitgebersicht kann das Erfordernis der Vollmachtsurkunde überhaupt nicht ernst genug genommen werden. Auch in Unternehmen mit professionell geführten Personalabteilungen kommt es immer wieder vor, dass Kündigungen durch Personen ausgesprochen werden, die zwar Kündigungsbefugnis besitzen, der Kündigung aber nicht die erforderliche Vollmachtsurkunde beilegen. Die Konsequenzen sind fatal: Die Kündigung muss wiederholt werden. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung dürfte dann aber die Ausschlussfrist überschritten sein.
 

 
Aus Arbeitnehmersicht sollte jede Kündigung auf ihren Urheber hin überprüft werden und im Zweifelsfall die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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