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Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Krankheit
Krankheitsbedingte Kündigung bei Verstoß gegen das betriebliche Eingliederungsmanagement
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Ein Verstoß gegen das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX
führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Führt der Arbeitgeber allerdings
kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, verschärfen sich die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der
krankheitsbedingten Kündigung erheblich. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil
entschieden (BAG, Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 716/06, Pressemitteilung Nr. 54/07)
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| Der Fall: |
Der klagende Arbeitnehmer war seit 1981 bei dem Arbeitgeber als Maschinenbediener beschäftigt.
Er war weder schwerbehindert, noch einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Seit März 2002 war er aufgrund eines
Rückenleidens jedoch fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Deshalb kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im
Oktober 2004 fristgemäß. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das
Bundesarbeitsgericht beurteilte den Fall anders und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an
das Landesarbeitsgericht Hamm zurück.
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| Die Begründung: |
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB
IX ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung aus
krankheitsbedingten Gründen. Andererseits ist das Erfordernis des betrieblichen Eingliederungsmanagements auch
kein bloßer Programmsatz. Die gesetzliche Regelung ist vielmehr eine Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der bei Kündigungen erhebliche Bedeutung hat.
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Führt der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durch, kann er sich nicht
pauschal darauf berufen, dass ihm alternative, der Erkrankung des Arbeitnehmers angemessene Einsatzmöglichkeiten
nicht bekannt seien.
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| Praxisempfehlung: |
Krankheitsbedingte Kündigungen sind für Arbeitgeber traditionell gefährlich. Die erheblichen
Prozessrisiken im Falle einer Kündigung wegen Dauererkrankung erhöhen sich nochmals deutlich, wenn der Arbeitgeber
das Erfordernis des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht beachtet hat. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass viele
kleine und mittlere Unternehmen erhebliche Defizite bei der Umsetzung des
betrieblichen Eingliederungsmanagements haben. Das kann die Trennung von dem erkrankten Arbeitnehmer
außerordentlich verteuern. Als Präventivmaßnahme ist Arbeitgebern zu empfehlen, das betriebliche
Eingliederungsmanagement aktiv zu nutzen und damit zugleich eine sichere Grundlage für eine etwaige spätere Trennung durch eine krankheitsbedingte Kündigung zu schaffen.
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Aus Sicht des Arbeitnehmers stellt das betriebliche Eingliederungsmanagement einen
erheblichen Fortschritt dar. Auch die Chancen im Abfindungspoker erhöhen sich erheblich, wenn dem Arbeitgeber Fehler in
diesem Bereich unterlaufen sind.
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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