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Ob durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Und
entgegen einer landläufig verbreiteten Ansicht bedeutet Schriftform nicht lediglich Textform. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kündigende
das Kündigungsschreiben beziehungsweise beide Parteien den Aufhebungsvertrag eigenhändig unterzeichnen. Erforderlich ist also immer
die eigenhändige Unterschrift.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in letzter Instanz entschieden, dass die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel dem
Schriftformerfordernis nicht genügt. Es muss vielmehr äußerlich erkennbar sein, dass der Unterzeichner mit seinem vollen Namen hat
unterzeichnen wollen. Faulpelze werden mit der Unwirksamkeit der Kündigung beziehungsweise des Aufhebungsvertrages
bestraft.
Gnade lässt das BAG immerhin „Schmierfinken“ zukommen. Denn auf die Lesbarkeit des Namenszuges soll es nicht ankommen
(BAG, Urteil vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 6 AZR 519/07).
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