Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Formalien
 
Schriftform bei Kündigung: Namenskürzel unzureichend
Ob durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Und entgegen einer landläufig verbreiteten Ansicht bedeutet Schriftform nicht lediglich Textform. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kündigende das Kündigungsschreiben beziehungsweise beide Parteien den Aufhebungsvertrag eigenhändig unterzeichnen. Erforderlich ist also immer die eigenhändige Unterschrift.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in letzter Instanz entschieden, dass die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Es muss vielmehr äußerlich erkennbar sein, dass der Unterzeichner mit seinem vollen Namen hat unterzeichnen wollen. Faulpelze werden mit der Unwirksamkeit der Kündigung beziehungsweise des Aufhebungsvertrages bestraft.

Gnade lässt das BAG immerhin „Schmierfinken“ zukommen. Denn auf die Lesbarkeit des Namenszuges soll es nicht ankommen (BAG, Urteil vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 6 AZR 519/07).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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