| Das Urteil: |
Behauptet der gekündigte Geschäftsführer einer GmbH, neben dem
Geschäftsführerdienstverhältnis habe ein ruhendes Arbeitsverhältnis bestanden, muss er im Einzelnen die
Tatsachen darlegen, aus denen sich das ergibt. Andernfalls gilt für ihn nicht der allgemeine
Kündigungsschutz nach den §§ 1 ff. KSchG. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil
vom 25.10.2007, Aktenzeichen: 6 AZR 1045/06).
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| Der Fall: |
Der klagende Geschäftsführer war ursprünglich Arbeitnehmer einer
Aktiengesellschaft. Später wurde er zum organschaftlichen Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der
Aktiengesellschaft bestellt. Ein gesonderter Geschäftsführerdienstvertrag wurde zu diesem Zweck nicht
abgeschlossen. Der Kläger arbeitete zunächst weiterhin für die Konzernmutter, von der er auch seine Vergütung
erhielt. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte nunmehr aber außerdem auch die Tätigkeit für die
Tochtergesellschaft.
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Später kam es zu einem Betriebsübergang, so dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf
die Tochtergesellschaft überging. Als dritter Geschäftsführer der Tochtergesellschaft unterlag der Kläger unstreitig
im Innenverhältnis massiven Beschränkungen. Er hatte zudem keine eigene Entscheidungskompetenz. Nach der
Geschäftsordnung der Tochtergesellschaft bedurften vielmehr alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der
Zustimmung des Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Im Innenverhältnis blieb der Kläger daher auch nach dem
Betriebsübergang in einer weisungsabhängigen Stellung. Später kündigte die Tochtergesellschaft das
Anstellungsverhältnis und berief den Kläger als Geschäftsführer ab. Mit seiner Kündigungsschutzklage
blieb der Kläger erfolglos.
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| Die Begründung: |
Die Kündigung bedurfte nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG. Denn nach §
14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für die organschaftlichen Vertreter einer
juristischen Person. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall (ausnahmsweise) ein Arbeitsverhältnis vorliegt
oder nicht. Der Geschäftsführer einer GmbH muss den Kündigungsschutz vielmehr allein schon wegen seiner
organschaftlichen Stellung entbehren.
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Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn neben dem schuldrechtlichen
Vertragsverhältnis, das Grundlage der Organstellung bei der GmbH ist, ein weiteres arbeitsrechtliches
Vertragsverhältnis existiert. Das sind die Fälle des so genannten ruhenden Arbeitsverhältnisses. Für die
Kündigung eines derartigen ruhenden Arbeitsverhältnisses genießt auch der Geschäftsführer einer GmbH den
allgemeinen Kündigungsschutz. Das Vorliegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses muss der Geschäftsführer
allerdings beweisen. Und dieser Beweis war ihm in der Entscheidung des BAG nicht
gelungen.
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| Praxis-Tipp: |
Das Verhältnis von Arbeitsverhältnis einerseits und Geschäftsführerdienstvertrag
andererseits ist äußerst schwierig und durch eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen gekennzeichnet.
Die Entscheidung des BAG ist auf den ersten Blick günstig für die Gesellschaft. Doch sie offenbart eine riesige
Gefahrenquelle, die der betroffene Geschäftsführer umgekehrt nutzen kann: Der Arbeitnehmer-Geschäftsführer
genießt nämlich gleichwohl den allgemeinen Kündigungsschutz, wenn der Zugang der Kündigung erst nach der
Abberufung als Geschäftsführer erfolgt. |