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Kündigung eines Geschäftsführers - Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz oder Geschäftsführerdienstvertrag?
Das Urteil:
Behauptet der gekündigte Geschäftsführer einer GmbH, neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis habe ein ruhendes Arbeitsverhältnis bestanden, muss er im Einzelnen die Tatsachen darlegen, aus denen sich das ergibt. Andernfalls gilt für ihn nicht der allgemeine Kündigungsschutz nach den §§ 1 ff. KSchG. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen: 6 AZR 1045/06).
 
Der Fall:
Der klagende Geschäftsführer war ursprünglich Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft. Später wurde er zum organschaftlichen Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Aktiengesellschaft bestellt. Ein gesonderter Geschäftsführerdienstvertrag wurde zu diesem Zweck nicht abgeschlossen. Der Kläger arbeitete zunächst weiterhin für die Konzernmutter, von der er auch seine Vergütung erhielt. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte nunmehr aber außerdem auch die Tätigkeit für die Tochtergesellschaft.
 
 
Später kam es zu einem Betriebsübergang, so dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Tochtergesellschaft überging. Als dritter Geschäftsführer der Tochtergesellschaft unterlag der Kläger unstreitig im Innenverhältnis massiven Beschränkungen. Er hatte zudem keine eigene Entscheidungskompetenz. Nach der Geschäftsordnung der Tochtergesellschaft bedurften vielmehr alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Zustimmung des Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Im Innenverhältnis blieb der Kläger daher auch nach dem Betriebsübergang in einer weisungsabhängigen Stellung. Später kündigte die Tochtergesellschaft das Anstellungsverhältnis und berief den Kläger als Geschäftsführer ab. Mit seiner Kündigungsschutzklage blieb der Kläger erfolglos.
 
Die Begründung:
Die Kündigung bedurfte nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG. Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall (ausnahmsweise) ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht. Der Geschäftsführer einer GmbH muss den Kündigungsschutz vielmehr allein schon wegen seiner organschaftlichen Stellung entbehren.
 
 
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn neben dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das Grundlage der Organstellung bei der GmbH ist, ein weiteres arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis existiert. Das sind die Fälle des so genannten ruhenden Arbeitsverhältnisses. Für die Kündigung eines derartigen ruhenden Arbeitsverhältnisses genießt auch der Geschäftsführer einer GmbH den allgemeinen Kündigungsschutz. Das Vorliegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses muss der Geschäftsführer allerdings beweisen. Und dieser Beweis war ihm in der Entscheidung des BAG nicht gelungen.
 
Praxis-Tipp:
Das Verhältnis von Arbeitsverhältnis einerseits und Geschäftsführerdienstvertrag andererseits ist äußerst schwierig und durch eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen gekennzeichnet. Die Entscheidung des BAG ist auf den ersten Blick günstig für die Gesellschaft. Doch sie offenbart eine riesige Gefahrenquelle, die der betroffene Geschäftsführer umgekehrt nutzen kann: Der Arbeitnehmer-Geschäftsführer genießt nämlich gleichwohl den allgemeinen Kündigungsschutz, wenn der Zugang der Kündigung erst nach der Abberufung als Geschäftsführer erfolgt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz


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