Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, betriebsbedingt
Berücksichtigung von Krankenfehlzeiten bei Sozialauswahl
Bei betriebsbedingter Kündigung ist in die Sozialauswahl - ausnahmsweise - ein Arbeitnehmer nicht mit
einzubeziehen, dessen Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 III Satz 2 KSchG). Entscheidend ist aber,
dass der im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer über Eigenschaften, Fähigkeiten oder Qualifikationen verfügen muss, die für den Betrieb
besonders wichtig sind. Dagegen genügt es nicht, einen (ganz normalen) Arbeitnehmer deshalb zu bevorzugen, weil ein
anderer Arbeitnehmer erhebliche Krankenfehlzeiten aufweist. Das hat das das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen
Urteil vom 31.05.2007 (Aktenzeichen: 2 AZR 306/06; Pressemitteilung Nr. 40/07) entschieden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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