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Archiv Arbeitsrecht - Kündigung, Prozess
Klagefrist für Kündigungsschutzklage 3 Wochen
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| Das Urteil: |
Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen, muss er
innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§ 13 Abs. 1 S. 2,
§ 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der
sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz außerordentlich kündigt. Mit dieser
neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht seine abweichende frühere Rechtsprechung ausdrücklich
aufgegeben (BAG, Urteil vom 28.06.2007, Aktenzeichen: 6 AZR 873/06).
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| Der Fall: |
Der klagende Arbeitnehmer war seit dem 08.11.2004 bei dem Arbeitgeber als Kraftfahrer
beschäftigt. Am 01.03.2005 kündigte der Arbeitgeber, nach vorangegangener Abmahnung, das Arbeitsverhältnis wegen
Arbeitsverweigerung fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die aber erst am 31.03.2005 beim Arbeitsgericht
einging. Seine Klage blieb erfolglos, weil die 3-Wochen-Frist bereits abgelaufen war. Die Arbeitsgerichte mussten
deshalb auch nicht mehr prüfen, ob der Kündigungsgrund der Arbeitsverweigerung tatsächlich vorlag.
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| Praxisempfehlung: |
Aus Sicht des Arbeitnehmers besteht nach Zugang eines Kündigungsschreibens akuter
Handlungsbedarf. Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung der Formalien und Fristen für den Arbeitnehmer
ist.
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Aus Sicht des Arbeitgebers lohnt sich immer wieder ein Blick auf den Eingangsstempel
der Klageschrift beim Arbeitsgericht. Denn schon der Hinweis auf eine Fristüberschreitung erspart möglicherweise
schwierige Auseinandersetzungen über eigentlichen Kündigungsgrund.
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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