| Das Urteil: |
Ein Kraftfahrzeugführer erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons (§§ 23
Ia, 49 I Nr. 22 StVO nicht, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht
anzeigenden Ampel steht (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2006, 3 Ss OWi 1050/06).
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