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Archiv Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
Gleichstellungsabrede - nicht bei jeder arbeitsvertraglichen Verweisung auf Tarifvertrag
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| Das Urteil: |
Die arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag "in der jeweils geltenden
Fassung" ist im Zweifel nicht mehr als Gleichstellungsabrede gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern
auszulegen. Das Bundesarbeitsgericht hat seine frühere Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich
aufgegeben (BAG, Urteil vom 18.4.2007, Aktenzeichen: 4 AZR 652/05).
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| Hintergrund: |
Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
wurden dynamische Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen als Gleichstellungsabreden
ausgelegt, sofern der Arbeitgeber tarifgebunden war. Es wurde somit unterstellt, dass der
Arbeitgeber aufgrund seiner eigenen Tarifbindung (lediglich) alle Arbeitnehmer gleich behandeln wolle,
ohne sich darüber hinaus besonders binden zu wollen. Die nicht gewerkschaftlich organisierten
Arbeitnehmer sollten ebenso behandelt werden, wie diejenigen Arbeitnehmer, auf die die betreffenden
Tarifverträge bereits tarifrechtlich wegen ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft
angewendet werden müssen (§§ 4 I, 3 I TVG).
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| Neue Rechtsprechung: |
Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich gewandelt. Im Urteil
vom 14.12.2005 hatte das BAG eine Änderung seiner Rechtsprechung bereits angekündigt. Seine
bisherige Rechtsprechung bestätigte das BAG nur noch für solche Arbeitsverträge, die bis zum 01.01.2002
abgeschlossen worden sind. Für die Zukunft kündigte das BAG an, diese Auslegungsregel nicht mehr auf
Arbeitsverträge anwenden zu wollen, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden (BAG, Urteil vom
14.12.2005, NZA 2006, S. 607).
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Mit Urteil vom 18.04.2007 (Aktenzeichen: 4 AZR 652/05) hat das BAG seine zuvor
angekündigte Rechtsprechungsänderung nunmehr umgesetzt.
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| Praxisempfehlungen: |
Die Gestaltung von Arbeitsverträgen bewegt sich stets zwischen rechtlichen und
praktischen Fragestellungen. Das gilt in besonderem Maße für Klauseln, die auf Tarifverträge ganz oder
teilweise verweisen.
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Gerade bei tariflichen Verweisungsklauseln verwenden Arbeitgeber und
Arbeitnehmer häufig willkürlich irgendwelche Textbausteine, ohne den Sinn und die Konsequenzen dieser
Verfahrensweise zu durchschauen. Die Konsequenzen sind aber unter Umständen fatal: Ohne eine
Gleichstellungsabrede hat der Arbeitgeber erhebliche Nachteile im Falle eines Austritts aus dem
Arbeitgeberverband oder bei einem Betriebsübergang. Für den nicht gewerkschaftlich organisierten
Arbeitnehmer ist aber gerade dies vielleicht von besonderem Interesse. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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