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Aktuelle Urteile
Gewährleistungsansprüche beim Gebrauchtwagenkauf - Motorschaden
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| Das Urteil: |
Der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs muss (auch) bei einem verschleißbedingten
Mangel in den ersten sechs Monaten beweisen, dass das Fahrzeug ursprünglich mangelfrei war. Das
hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2007, Aktenzeichen: 5 U
768/06).
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| Der Fall: |
Der Käufer erwarb einen gebrauchten Pkw (Kilometerstand 133000), der circa fünf Monate später einen Motorschaden erlitt. Unstreitige Ursache für den Motorschaden war ein Verschleiß des
Riemenspanndämpferelements. Der Käufer verlangte daher Ersatz seiner Reparatur- und Anwaltskosten
sowie Nutzungsausfall. Die Klage wurde im Ergebnis abgewiesen. Allerdings hat das OLG Koblenz für die Praxis
wichtige Feststellungen dazu getroffen, unter welchen Umständen ein Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen
kann. Im Ergebnis stehen sich Käufer gebrauchter Kraftfahrzeuge dadurch künftig besser.
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| Die Begründung: |
Tritt ein Mangel an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe des Fahrzeuges auf,
muss der Verkäufer grundsätzlich beweisen, dass dieser Mangel ursprünglich nicht vorhanden war (§ 476 BGB). Gelingt
ihm dieser Beweis nicht, hat der Käufer Gewährleistungsansprüche.
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Im entschiedenen Fall war der Motorschaden unstreitig auf den Verschleiß eines wichtigen
Maschinenteils zurückzuführen. Daher kam es entscheidend darauf an, ob der übermäßige Verschleiß dieses Teils bereits
bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Zu dieser Frage holte das Gericht auch das Gutachten eines
Sachverständigen ein und befragte außerdem etliche Zeugen, die vor Kaufabschluss noch eine
Inspektion des Fahrzeuges vorgenommen hatten. Im Ergebnis kann das Gericht aufgrund der umfangreichen
Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass bei Kaufabschluss der Verschleiß noch nicht aufgetreten war. Deshalb haftete
der Verkäufer nicht.
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Aber genau in dieser Beweisaufnahme liegt der Zündstoff: Der Verkäufer musste hier den vollen
Beweis dafür erbringen, dass der Verschleiß nicht schon bei Kaufabschluss vorhanden war. Wäre ihm dieser Beweis nicht
gelungen, hätte der Käufer sämtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Sofern also noch Zweifel daran
bestehen, ob ein Verschleiß bei Kaufabschluss tatsächlich vorliegt oder nicht, geht dies zulasten des
Verkäufers.
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| Praxisempfehlung: |
Die Sachmängelhaftung ist ein Dauerbrenner bei Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge. Wer bei
einem Streit am Ende die Nase vorne hat, entscheidet sich in der Regel danach, wer die Rechtslage am besten kennt und
Fehler vermeidet. Das fängt bereits bei Abschluss des Kaufvertrages an. Hier können Käufer und Verkäufer grundlegende
Weichen stellen. |
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| Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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