Archiv Arbeitsrecht - Geschäftsführer

Geschäftsführervertrag: Der Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages beinhaltet in der Regel zugleich die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses
Das Urteil:
In dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages durch einen angestellten Mitarbeiter liegt in der Regel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die jedoch deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden (BAG, Urteil vom 14.06.2006, 5 AZR 592/05, in: NJW 2007, 396).
 
Das Problem:
Seit vielen Jahren ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. § 14 I Nr. 1 KSchG schließt den Kündigungsschutz für Geschäftsführer zwar ausdrücklich aus. In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass ein Mitarbeiter zunächst im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für das Unternehmen tätig ist und erst später im Wege der Beförderung zum Geschäftsführer des Unternehmens bestellt wird. Dafür wird ein neuer Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen. Wird der Geschäftsführer später wieder abberufen und der Geschäftsführer-Dienstvertrag gekündigt, stellt sich die Frage, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nunmehr wieder auflebt.
 
Die Lösung:
Mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages durch einen angestellten Mitarbeiter wird in der Regel zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. Nur ausnahmsweise kann die Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen. Hierfür müssen aber deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Das kann etwa der Fall sein bei einer nur für kurze Zeit befristeten Übertragung der Geschäftsführerstellung bei im Übrigen unveränderten Vertragsbedingungen. Eine Verbesserung der Vergütung des Geschäftsführers im Verhältnis zur vorangegangenen Arbeitsvergütung ist dagegen umgekehrt ein Indiz für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
 
Offene Fragen:
Die eigentliche „Bombe“ des Urteils liegt in einer eher beiläufigen Nebenbemerkung des BAG. Das BAG hat nämlich offen gelassen, ob eine konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses künftig überhaupt noch möglich ist oder gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB verstößt. Arbeitgebern und sonstigen Personalentscheidern ist diese Vorschrift bestens bekannt, wonach Kündigungen und Aufhebungsverträge zwingend der Schriftform bedürfen. Weiterhin ungeklärt ist aber gegenwärtig, ob der Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages und die darin konkludent (also stillschweigend) liegende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses diesem Schriftformerfordernis genügt.
 
Praxis-Tipp:
Aus Sicht des Unternehmens sollte bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages unbedingt ausdrücklich klargestellt werden, dass damit zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Diese Erklärung sollte von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Geschäftsführer wiederum sollten bei Abschluss des Ihnen angebotenen Geschäftsführer-Dienstvertrages genau prüfen, ob sie damit den bisherigen Schutz des Arbeitsverhältnisses aufgeben wollen. Gegebenenfalls sollte in dem Geschäftsführer-Dienstvertrag eine Klausel aufgenommen werden, wonach das bisherige Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit lediglich ruht.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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