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Archiv Arbeitsrecht - Geschäftsführer
Aufhebung eines Arbeitsvertrages durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages
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| Das Urteil: |
Schließt der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen einen schriftlichen
Geschäftsführerdienstvertrag ab, wird damit grundsätzlich zugleich das bestehende Arbeitsverhältnis
einvernehmlich beendet. Das für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geltende Schriftformerfordernis
wird durch Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages erfüllt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem
aktuellen Urteil entschieden und damit eine langjährige Rechtsunsicherheit beendet (BAG, Urteil vom 19.07.2007,
Aktenzeichen: 6 AZR 774/06, Pressemitteilung Nr. 56/07).
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| Der Fall: |
Die Klägerin war ursprünglich aufgrund eines Arbeitsvertrages bei der beklagten GmbH als
Steuerberaterin beschäftigt. Dann kam der (vermeintliche) berufliche Aufstieg. Die Parteien schlossen nämlich schon acht
Monate später einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag. Doch diesen Dienstvertrag kündigte das
Unternehmen später wieder. Nunmehr berief sich die Klägerin darauf, dass das vorangegangene Arbeitsverhältnis für die
Zeit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin lediglich geruht habe. Deshalb machte sie geltend, dass das Arbeitsverhältnis
nunmehr wieder auflebe. Genau zu dieser Frage tobte seit langer Zeit unter den Arbeitsrechtlern erheblicher Streit. Das
Bundesarbeitsgericht hat nun Flagge gezeigt und entschieden, dass die schriftliche Begründung eines
Geschäftsführerdienstvertrages das vorangegangene Arbeitsverhältnis grundsätzlich wirksam beendet. Das hat
naturgemäß erhebliche Auswirkungen für die Vertragspraxis.
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| Hintergrund: |
Aus Sicht des Unternehmens ist das Urteil des BAG ein Geschenk. Die häufig vorzufindende Praxis
des "Hinausbeförderns" unliebsam gewordener leitender Angestellter wird durch die neue Entscheidung
eindeutig begünstigt. Während das Kündigungsschutzgesetz den Angestellten im Arbeitsverhältnis schützt,
kann das Unternehmen einen Geschäftsführerdienstvertrag in der Regel völlig problemlos kündigen und muss lediglich die
Kündigungsfristen beachten. Der Arbeitnehmer kann sich nach Beendigung dieses Dienstvertrages dann nicht mehr darauf
berufen, jetzt lebe das vorangegangene Arbeitsverhältnis wieder auf. Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer nicht nur den
Geschäftsführerposten verloren, sondern auch seinen Arbeitsplatz.
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| Praxisempfehlung: |
Aus Sicht des Geschäftsführers besteht
dringender Handlungsbedarf. Dabei kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. Im Falle des Angebotes der
Beförderung zum Geschäftsführer sollte der leitende Angestellte prüfen, ob er gleichwohl an dem Schutz
des bisherigen Arbeitsverhältnisses festhalten will. Dies ist möglich, setzt aber voraus, dass eine
entsprechende Vertragsklausel in den Geschäftsführerdienstvertrag aufgenommen
wird.
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Aber auch aus Sicht des Unternehmens besteht durch das neue Urteil
Handlungsbedarf. Ganz am Ende des Urteils hat das BAG nämlich ausdrücklich eine unter Fachleuten seit
langem umstrittene Frage offen gelassen. Die Gesellschafterversammlung ist zwar für den Abschluss des
Geschäftsführerdienstvertrages zuständig, nicht aber auch für den Abschluss des Aufhebungsvertrages.
Letzterer wird vom Geschäftsführer unterzeichnet. Ein Auseinanderklaffen der Zuständigkeiten bei
Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages könnte daher zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages
führen. Deshalb muss die Gesellschaft Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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