| Das Urteil: |
Nach traditioneller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der fristlosen
Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages keine Abmahnung vorauszugehen. Mit der
Schuldrechtsreform wurde jedoch auch § 314 II BGB neu eingeführt. Seither ist eine Kündigung von
Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Aber: Das gilt nach § 314 II Satz 2 BGB
i.V.m. § 323 II Nr. 3 BGB nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Und genau diese Voraussetzung sieht der BGH in
einem neuen Urteil bei einem GmbH-Geschäftsführer als gegeben an, denn der Geschäftsführer sei nicht
Arbeitnehmer, sondern habe eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Im Innenverhältnis übernehme er daher
Arbeitgeberfunktionen (BGH, Urteil vom 02.07.2007, Aktenzeichen: II ZR 71/06).
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| Praxishinweis: |
Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung und beendet zugleich einen
Meinungsstreit unter Fachleuten, wie künftig bei der Kündigung von Geschäftsführern (sowie sonstigen Vertretern
einer Kapitalgesellschaft) zu verfahren ist. Aus Sicht des Geschäftsführers ist der Bestand seines Anstellungsvertrages
enorm gefährdet. Sofern nur ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Gesellschaft das Anstellungsverhältnis ohne jede
Vorwarnung fristlos kündigen. |