Archiv Arbeitsrecht - Geschäftsführer
 
Keine Abmahnung vor fristloser Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH
Das Urteil:
Nach traditioneller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages keine Abmahnung vorauszugehen. Mit der Schuldrechtsreform wurde jedoch auch § 314 II BGB neu eingeführt. Seither ist eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Aber: Das gilt nach § 314 II Satz 2 BGB i.V.m. § 323 II Nr. 3 BGB nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Und genau diese Voraussetzung sieht der BGH in einem neuen Urteil bei einem GmbH-Geschäftsführer als gegeben an, denn der Geschäftsführer sei nicht Arbeitnehmer, sondern habe eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Im Innenverhältnis übernehme er daher Arbeitgeberfunktionen (BGH, Urteil vom 02.07.2007, Aktenzeichen: II ZR 71/06).
 
Praxishinweis:
Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung und beendet zugleich einen Meinungsstreit unter Fachleuten, wie künftig bei der Kündigung von Geschäftsführern (sowie sonstigen Vertretern einer Kapitalgesellschaft) zu verfahren ist. Aus Sicht des Geschäftsführers ist der Bestand seines Anstellungsvertrages enorm gefährdet. Sofern nur ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Gesellschaft das Anstellungsverhältnis ohne jede Vorwarnung fristlos kündigen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz


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