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Archiv Arbeitsrecht - Haftung,
Arbeitgeber
Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines
Pkw
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| Das Urteil: |
Der Arbeitgeber muss alle Unfallschäden ersetzen, die am Fahrzeug des Arbeitnehmers
entstanden sind. Einzige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss sein Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in
dessen Betätigungsbereich eingesetzt haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom
23.11.2006, Aktenzeichen: 8 AZR 701/05).
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| Die Begründung: |
Bei Unfallschäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers muss unterschieden werden. Die
Benutzung des eigenen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer fällt immer dann in den Risikobereich des Arbeitgebers,
wenn die Benutzung auf dessen Verlangen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des
Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste. Anders ist es aber, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer freistellt, ob er eine Dienstfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführt oder im eigenen Interesse das
eigene Fahrzeug benutzt.
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| Praxishinweis: |
Immer wieder kommt es vor, dass ein Unfallschaden (auch) durch das Verschulden des
Arbeitnehmers (mit)verursacht wird. In dem vom BAG entschiedenen Fall war das Arbeitnehmerfahrzeug wegen
poröser Reifen nicht fahrbereit. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Haftung des Arbeitgebers für die
Schäden, die am Arbeitnehmerfahrzeug entstanden sind. Dem Arbeitnehmer kann aber unter Umständen ein
Mitverschulden zur Last gelegt werden. Ganz wichtig: Ein Mitverschulden ist nach den Grundsätzen der beschränkten
Arbeitnehmerhaftung zu prüfen. Konsequenz: Eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt, wenn lediglich leichteste
Fahrlässigkeit vorliegt. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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