Archiv Arbeitsrecht - Haftung, Arbeitgeber
 
Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines Pkw
Das Urteil:
Der Arbeitgeber muss alle Unfallschäden ersetzen, die am Fahrzeug des Arbeitnehmers entstanden sind. Einzige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss sein Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen: 8 AZR 701/05).
 
Die Begründung:
Bei Unfallschäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers muss unterschieden werden. Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer fällt immer dann in den Risikobereich des Arbeitgebers, wenn die Benutzung auf dessen Verlangen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste. Anders ist es aber, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freistellt, ob er eine Dienstfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführt oder im eigenen Interesse das eigene Fahrzeug benutzt.
 
Praxishinweis:
Immer wieder kommt es vor, dass ein Unfallschaden (auch) durch das Verschulden des Arbeitnehmers (mit)verursacht wird. In dem vom BAG entschiedenen Fall war das Arbeitnehmerfahrzeug wegen poröser Reifen nicht fahrbereit. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Haftung des Arbeitgebers für die Schäden, die am Arbeitnehmerfahrzeug entstanden sind. Dem Arbeitnehmer kann aber unter Umständen ein Mitverschulden zur Last gelegt werden. Ganz wichtig: Ein Mitverschulden ist nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zu prüfen. Konsequenz: Eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt, wenn lediglich leichteste Fahrlässigkeit vorliegt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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