| Das Urteil: |
Der Arbeitgeber muss einen erhöhten Beschäftigungsbedarf nicht unbedingt
durch die Einrichtung neuer Stellen decken. Er kann den gestiegenen Bedarf stattdessen auch durch
Verlängerung der Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer befriedigen. Bei der Auswahl
der betroffenen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber frei. Das hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 13.2.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 575/05).
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| Der Fall: |
Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Land als Lehrkraft mit dem
Unterrichtsfach Klavier beschäftigt und zwar mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden. Während des
Schuljahres 2002/2003 zeichnete sich für das folgende Schuljahr ein Mehrbedarf von zwei weiteren
Unterrichtsstunden/Woche Klavier ab. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die Aufstockung seiner
Unterrichtszeit um diese zwei Stunden. Dies lehnte das beklagte Land hat und erhöhte stattdessen die
Stundenzahl einer anderen Lehrkraft. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und verlor vor dem
Bundesarbeitsgericht.
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| Die Begründung: |
Der Arbeitnehmer berief sich auf § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach
hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung
seiner Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden „freien Arbeitsplatzes“ grundsätzlich
zu bevorzugen.
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Das setzt aber voraus, dass ein freier Arbeitsplatz überhaupt vorhanden ist. Der
Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, einen erhöhten Beschäftigungsbedarf gerade durch Einrichtung eines
neuen Arbeitsplatzes zu decken. Stattdessen kann er kraft seiner Organisationsfreiheit auch die
Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verlängern. So war auch der beklagte Arbeitgeber
verfahren.
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Auch bei der Auswahlentscheidung ist der Arbeitgeber frei. Er kann zwischen mehreren
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach Belieben auswählen. Er ist insbesondere nicht an die
Ermessensgrundsätze des § 106 Gewerbeordnung(GewO) gebunden. Denn diese Vorschrift gilt nur
für die Ausübung des Direktionsrechts (Weisungsrechts) des Arbeitgebers. Die Erhöhung der
wöchentlichen Arbeitszeit kann hingegen nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen, sondern setzt eine
einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages voraus. Für die Auswahl, mit welchem teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer der Arbeitgeber diese Vertragsänderung vereinbart, gelten die Ermessensgrundsätze nicht.
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| Praxis-Tipp: |
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Organisationsfreiheit der
Arbeitgeber erheblich. Das gilt jedoch nicht schrankenlos: Die Organisationsfreiheit darf nämlich nicht
zur Umgehung des § 9 TzBfG führen. Eine derartige Umgehung liegt zum Beispiel vor, wenn der
Arbeitgeber weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, anstatt die Arbeitszeiten der
aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern. Es kommt also letztlich auf den konkreten Einzelfall
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