Archiv Arbeitsrecht - Teilzeit
 
Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitkräften
Das Urteil:
Der Arbeitgeber muss einen erhöhten Beschäftigungsbedarf nicht unbedingt durch die Einrichtung neuer Stellen decken. Er kann den gestiegenen Bedarf stattdessen auch durch Verlängerung der Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer befriedigen. Bei der Auswahl der betroffenen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber frei. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 13.2.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 575/05).
 
Der Fall:
Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Land als Lehrkraft mit dem Unterrichtsfach Klavier beschäftigt und zwar mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden. Während des Schuljahres 2002/2003 zeichnete sich für das folgende Schuljahr ein Mehrbedarf von zwei weiteren Unterrichtsstunden/Woche Klavier ab. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die Aufstockung seiner Unterrichtszeit um diese zwei Stunden. Dies lehnte das beklagte Land hat und erhöhte stattdessen die Stundenzahl einer anderen Lehrkraft. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und verlor vor dem Bundesarbeitsgericht.
 
Die Begründung:
Der Arbeitnehmer berief sich auf § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden „freien Arbeitsplatzes“ grundsätzlich zu bevorzugen.
 
 
Das setzt aber voraus, dass ein freier Arbeitsplatz überhaupt vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, einen erhöhten Beschäftigungsbedarf gerade durch Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes zu decken. Stattdessen kann er kraft seiner Organisationsfreiheit auch die Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verlängern. So war auch der beklagte Arbeitgeber verfahren.
 
 
Auch bei der Auswahlentscheidung ist der Arbeitgeber frei. Er kann zwischen mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach Belieben auswählen. Er ist insbesondere nicht an die Ermessensgrundsätze des § 106 Gewerbeordnung(GewO) gebunden. Denn diese Vorschrift gilt nur für die Ausübung des Direktionsrechts (Weisungsrechts) des Arbeitgebers. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit kann hingegen nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen, sondern setzt eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages voraus. Für die Auswahl, mit welchem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeber diese Vertragsänderung vereinbart, gelten die Ermessensgrundsätze nicht.
 
Praxis-Tipp:
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Organisationsfreiheit der Arbeitgeber erheblich. Das gilt jedoch nicht schrankenlos: Die Organisationsfreiheit darf nämlich nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG führen. Eine derartige Umgehung liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern. Es kommt also letztlich auf den konkreten Einzelfall an.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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