Archiv Arbeitsrecht - Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit
Das Urteil:
Der Arbeitnehmer kann Elternteilzeit erst dann geltend machen, wenn er verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit überhaupt "verlangt" wird. Andererseits kann der Arbeitgeber die gewünschte Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dafür genügt nicht ohne weiteres die Behauptung, der Arbeitsplatz des betreffenden Arbeitnehmers sei zwischenzeitlich neu besetzt worden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 05.06.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 82/07).
 
Die Begründung:
Arbeitnehmer können während der Elternzeit eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen (§ 15 VI Bundeserziehungsgeldgesetz). Das setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor klargestellt hat, für welchen exakten Zeitraum Elternzeit überhaupt verlangt wird. Die bloße Ankündigung, Elternzeit in Kürze nehmen zu wollen, genügt hierfür nicht. Folge: Der Arbeitgeber muss auf das Verlangen auf Elternteilzeit nicht eingehen, sofern der genaue Zeitraum der Elternzeit noch nicht feststeht.
 
 
Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber eine (berechtigte) Forderung nach Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dafür genügt jedoch nicht die bloße Behauptung, der Arbeitsplatz sei inzwischen nachbesetzt worden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer zuvor angekündigten Elternzeit den Personalbestand dauerhaft erhöht hat. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber schon vor Beginn der Elternzeit eine unbefristete Neueinstellung vorgenommen. Der Arbeitgeber muss dann konkret begründen, dass der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
 
Praxis-Tipp:
Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich, im Falle einer Elternzeit lediglich eine befristete Neueinstellung vorzunehmen. Die Vertretung während der Elternzeit ist im Übrigen ein anerkannter sachlicher Grund für die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz


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