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Archiv Arbeitsrecht - Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit
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| Das Urteil: |
Der Arbeitnehmer kann Elternteilzeit erst dann geltend machen, wenn er verbindlich
festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit überhaupt "verlangt" wird. Andererseits kann der Arbeitgeber die
gewünschte Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dafür genügt nicht ohne weiteres
die Behauptung, der Arbeitsplatz des betreffenden Arbeitnehmers sei zwischenzeitlich neu besetzt worden. Das hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 05.06.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 82/07).
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| Die Begründung: |
Arbeitnehmer können während der Elternzeit eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit verlangen (§ 15 VI Bundeserziehungsgeldgesetz). Das setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer
zuvor klargestellt hat, für welchen exakten Zeitraum Elternzeit überhaupt verlangt wird. Die bloße Ankündigung, Elternzeit in
Kürze nehmen zu wollen, genügt hierfür nicht. Folge: Der Arbeitgeber muss auf das Verlangen auf Elternteilzeit
nicht eingehen, sofern der genaue Zeitraum der Elternzeit noch nicht feststeht.
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Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber eine (berechtigte) Forderung nach Elternteilzeit nur aus
dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dafür genügt jedoch nicht die bloße Behauptung, der Arbeitsplatz sei
inzwischen nachbesetzt worden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer zuvor
angekündigten Elternzeit den Personalbestand dauerhaft erhöht hat. In dem entschiedenen Fall hatte der
Arbeitgeber schon vor Beginn der Elternzeit eine unbefristete Neueinstellung vorgenommen. Der Arbeitgeber muss dann konkret begründen, dass der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant
werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
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| Praxis-Tipp: |
Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich, im Falle einer Elternzeit lediglich eine befristete
Neueinstellung vorzunehmen. Die Vertretung während der Elternzeit ist im Übrigen ein anerkannter sachlicher Grund
für die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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