Archiv Arbeitsrecht - Datenschutz

Abberufung des Datenschutzbeauftragten: Widerruf der Bestellung genügt nicht
Das Urteil:
Der Arbeitgeber kann die Bestellung eines Arbeitnehmers zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten zwar widerrufen. In der Regel genügt das aber nicht. Zugleich ist eine Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe erforderlich. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (BAG, Urteil vom 13.03.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 612/05).
 
Begründung:
Bestellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß § 4f I Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Beauftragten für den Datenschutz, ändert sich damit in aller Regel auch der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter wird dadurch zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Funktion des Datenschutzbeauftragten später wieder entziehen, genügt daher nicht der bloße Widerruf der Bestellung. Erforderlich ist vielmehr außerdem eine Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe als Datenschutzbeauftragter. Eine Teilkündigung ist im Arbeitsleben zwar grundsätzlich unzulässig, weil der Arbeitgeber auf diese Weise einseitig die Vertragsbedingungen gegen den Willen des Arbeitnehmers ändert. Etwas anderes gilt aber dann, wenn lediglich die zusätzliche Aufgabe als Datenschutzbeauftragter entfallen soll.
 
Anwalts-Tipp:
Eine Teilkündigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter scheidet möglicherweise aus, wenn der Arbeitgeber für diese Zusatzfunktion eine Leistungszulage gewährt. In diesem Fall ist gegebenenfalls eine Änderungskündigung erforderlich, die die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten hat.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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