Archiv Arbeitsrecht - Betriebsübergang
 
Betriebsübergang bei Neuvergabe von Servicedienstleistungen
Das Urteil:
Im Falle der Auftragsneuvergabe an ein anderes Unternehmen besteht das Risiko eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen die Aufgabe eines Servicevertrages fortführt, der zuvor von einem anderen Unternehmen erfüllt worden war. Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht eingeräumt, dass nicht in jeder Auftragsneuvergabe ein Betriebsübergang liegt. Es kommt auf den Einzelfall an (BAG, Urteil vom 14.08.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 1043/06, Pressemitteilung-Nr. 60/07).
 
Der Fall:
Der klagende Arbeitnehmer war in einer GmbH beschäftigt, die technische Dienstleistungen für einen Teilbereich eines Klinikums erbrachte. Das Klinikum kündigte später den Dienstleistungsauftrag an die GmbH und beauftragte stattdessen ein anderes Unternehmen mit den Aufgaben. Aufgrund des Auftragswegfalls kündigte die GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Mit der Kündigungsschutzklage machte dieser geltend, es liege ein Betriebsübergang auf das andere Unternehmen vor, das nunmehr die Dienstleistungen in der Klinik erbringe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war wiederum erfolgreich.
 
Die Begründung:
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert und unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Die Feststellung ist im Einzelfall ausgesprochen schwierig und häufig unklar. In dem entschiedenen Fall verneinte das BAG einen Betriebsübergang deshalb, weil die Aufgaben künftig im Rahmen einer deutlich größeren und anderen Organisationsstruktur durchgeführt worden seien und außerdem der Aufgabenumfang zugenommen habe. So hatte der Erwerber nämlich nicht nur die technischen Dienstleistungen für das Klinikum übernommen, sondern auch den kaufmännischen Service.
 
Praxishinweis:
Bei der Neuvergabe von Dienstleistungen kommen die von dem Zuschlag begünstigten Unternehmen häufig gar nicht auf die Idee, möglicherweise einen Betriebsübergang auszulösen. Die Überraschung ist dann groß und wenig freudig. Doch in vielen Fällen ist ein Betriebsübergang durch kluge vertragliche und organisatorische Gestaltungen vermeidbar.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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