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Archiv Arbeitsrecht - Betriebsübergang
Betriebsübergang bei Neuvergabe von
Servicedienstleistungen
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| Das Urteil: |
Im Falle der Auftragsneuvergabe an ein
anderes Unternehmen besteht das Risiko eines Betriebsübergangs gemäß
§ 613 a BGB. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen die
Aufgabe eines Servicevertrages fortführt, der zuvor von einem anderen
Unternehmen erfüllt worden war. Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht
eingeräumt, dass nicht in jeder Auftragsneuvergabe ein Betriebsübergang
liegt. Es kommt auf den Einzelfall an (BAG, Urteil vom 14.08.2007,
Aktenzeichen: 8 AZR 1043/06, Pressemitteilung-Nr. 60/07).
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| Der Fall: |
Der klagende Arbeitnehmer war in einer GmbH
beschäftigt, die technische Dienstleistungen für einen Teilbereich eines
Klinikums erbrachte. Das Klinikum kündigte später den Dienstleistungsauftrag
an die GmbH und beauftragte stattdessen ein anderes Unternehmen mit den
Aufgaben. Aufgrund des Auftragswegfalls kündigte die GmbH das
Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Mit der Kündigungsschutzklage
machte dieser geltend, es liege ein Betriebsübergang auf das andere
Unternehmen vor, das nunmehr die Dienstleistungen in der Klinik erbringe. Das
Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Die
Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war wiederum
erfolgreich.
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| Die Begründung: |
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Erwerber
die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert und unter Wahrung
ihrer Identität fortführt. Die Feststellung ist im Einzelfall ausgesprochen
schwierig und häufig unklar. In dem entschiedenen Fall verneinte das BAG
einen Betriebsübergang deshalb, weil die Aufgaben künftig im Rahmen einer
deutlich größeren und anderen Organisationsstruktur durchgeführt worden seien
und außerdem der Aufgabenumfang zugenommen habe. So hatte der Erwerber
nämlich nicht nur die technischen Dienstleistungen für das Klinikum
übernommen, sondern auch den kaufmännischen Service.
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| Praxishinweis: |
Bei der Neuvergabe von Dienstleistungen kommen die
von dem Zuschlag begünstigten Unternehmen häufig gar nicht auf die Idee,
möglicherweise einen Betriebsübergang auszulösen. Die Überraschung ist dann
groß und wenig freudig. Doch in vielen Fällen ist ein Betriebsübergang durch
kluge vertragliche und organisatorische Gestaltungen vermeidbar. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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