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Archiv Arbeitsrecht - Betriebsübergang
Betriebsübergang bei Neuvergabe von Schlachtarbeiten
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| Das Urteil: |
Stellt der Inhaber eines Schlachthofs seine
Auftragnehmer zur Durchführung von Schlachtarbeiten die erforderlichen
technischen Einrichtungen zur Verfügung, so macht deren Verwendung den
eigentlichen Kern der Tätigkeit des Auftragnehmers aus. In der Nutzung dieser
technischen Einrichtungen liegt daher die wirtschaftliche Einheit des
Auftragnehmers. Wird der Auftrag gekündigt und die Schlachtarbeiten an einen
anderen Auftragnehmer vergeben, liegt ein Betriebsübergang vor, wenn
der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung
unverändert wie der bisherige Auftragnehmer fortführt. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht in einem weiteren Urteil entschieden (BAG, Urteil
vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 431/06).
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| Konsequenzen: |
Das Urteil setzt die gegenwärtige Lawine an
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsübergang fort.
Unternehmen, die im Wege der Ausschreibung einen Auftrag für Werk-
oder Dienstleistungen erhalten, laufen größte Gefahr, allein durch die
Übernahme dieses Auftrags einen Betriebsübergang herbeizuführen. Die
Konsequenzen sind fatal: Als Betriebserwerber tritt der neue Auftragnehmer
nämlich automatisch in die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer
ein, die zuvor bei dem früheren Auftragnehmer beschäftigt waren.
Wichtig: Das gilt auch dann, wenn der neue Auftragnehmer keinerlei
vertragliche Beziehungen zu dem alten Auftragnehmer hatte.
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| Praxisempfehlung: |
Auftragnehmer, die einen Auftrag für Werk- oder
Dienstleistungen übernehmen wollen, sollten unbedingt zuvor prüfen, ob sie
damit einen Betriebsübergang herbeiführen. In vielen Fällen lässt sich ein
Betriebsübergang durch vertragliche und organisatorische Gestaltung
vermeiden. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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