Archiv Arbeitsrecht - Betriebsübergang
 
Betriebsübergang bei Neuvergabe von Schlachtarbeiten
Das Urteil:
Stellt der Inhaber eines Schlachthofs seine Auftragnehmer zur Durchführung von Schlachtarbeiten die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung, so macht deren Verwendung den eigentlichen Kern der Tätigkeit des Auftragnehmers aus. In der Nutzung dieser technischen Einrichtungen liegt daher die wirtschaftliche Einheit des Auftragnehmers. Wird der Auftrag gekündigt und die Schlachtarbeiten an einen anderen Auftragnehmer vergeben, liegt ein Betriebsübergang vor, wenn der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der bisherige Auftragnehmer fortführt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem weiteren Urteil entschieden (BAG, Urteil vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 431/06).
 
Konsequenzen:
Das Urteil setzt die gegenwärtige Lawine an Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsübergang fort. Unternehmen, die im Wege der Ausschreibung einen Auftrag für Werk- oder Dienstleistungen erhalten, laufen größte Gefahr, allein durch die Übernahme dieses Auftrags einen Betriebsübergang herbeizuführen. Die Konsequenzen sind fatal: Als Betriebserwerber tritt der neue Auftragnehmer nämlich automatisch in die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer ein, die zuvor bei dem früheren Auftragnehmer beschäftigt waren. Wichtig: Das gilt auch dann, wenn der neue Auftragnehmer keinerlei vertragliche Beziehungen zu dem alten Auftragnehmer hatte.
 
Praxisempfehlung:
Auftragnehmer, die einen Auftrag für Werk- oder Dienstleistungen übernehmen wollen, sollten unbedingt zuvor prüfen, ob sie damit einen Betriebsübergang herbeiführen. In vielen Fällen lässt sich ein Betriebsübergang durch vertragliche und organisatorische Gestaltung vermeiden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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